Eine durchaus interessante Entscheidung, würde man sich doch das Einklagen sparen und könnte - was ja eigentlich Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens ist - wie zu BRAGO-Zeiten auch alle Gebühren gegen den Unterlegenen festsetzen lassen.ZPO §§ 103, 104; RVG VV Nr. 2400
Kostenfestsetzung / nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit / Nichtbestreiten der außergerichtlichen Kosten
Im Wege des Kostenfsetsetzungsverfahrens können die Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG festgesetzt werden, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und einer Festsetzung der außergerichtlichen Kosten nicht entgegentritt.
LG Deggendorf, Beschluß vom 10.11.2005 - 1 T 160/05
Problematisch hierbei ist allerdings die Rechtsprechung des BGH, jüngst: BGH, Beschluß v. 20.10.2005 - I ZB 21/05 = JurBüro 2006, Heft 3 und auch weiterer Gerichte, Z. B. OLG Frankfurt / Main, OLG Koblenz, OLG Köln usw.
Der Aufsatz im JurBüro ist durchaus lesenswert.
Ich denke, man sollte es jetzt in der Praxis so handhaben, daß man mal versucht, in einem Verfahren, in dem irrtümlich der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt wurde, eine Kostenfestsetzung dieses Teils zu beantragen, damit man die Rechtsansicht "seiner" örtlichen Gerichte herausfindet.