Bislang kam kein Gemeckere von Rechtspflegern zurück...Jupp03 hat geschrieben:Das dürfte so nicht richtig sein. Sie wird erst nach sechs Monaten fällig.Zonnie hat geschrieben:Wir schreiben bzgl. der Fälligkeit:
Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.
Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008
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Da hast Du Glück gehabt! Denn eigentlich ist es so richtig, wie Jupp es geschrieben hat....Bislang kam kein Gemeckere von Rechtspflegern zurück...
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was isn nu mit den vollstreckbaren Ausfertigungen?! wir haben es bei der heutigen GS erstmal bei der vorgesehenen Regelung belassen, also mit Nachweis... die BNotK weiß ja selbst nicht was sie sagen sollen.. Gutachten erscheint ja erst noch
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Pepsi, guck doch mal bei Beitrag 13! Die Lösung finde ich gut und wir werden dies hier auch so anwenden!
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Wir schreiben jetzt folgendes:
Die Grundschuld ist erst nach erfolgter Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig. Aus diesem Grund hat die Gläubigerin zurzeit keinen Anspruch, eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Die Gläubigerin besteht aber auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Nach eingehender Belehrung über die damit verbundenen Gefahren weist der Darlehensnehmer/Eigentümer (oder wer auch immer ) den Notar an, der Gläubigerin ohne Nachweis der Fälligkeit sofort eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Außerdem telefonieren wir zuvor in jedem Fall mit der jeweiligen Bank und fragen nach, ob die auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bestehen. Darüber machen wir dann einen Telefonvermerk. Für den seltenen Fall, dass die Bank keine sofortige vollstreckbare Ausfertigung verlangt, kann natürlich der o.g. Satz wegfallen und es wird halt keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Die Grundschuld ist erst nach erfolgter Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig. Aus diesem Grund hat die Gläubigerin zurzeit keinen Anspruch, eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Die Gläubigerin besteht aber auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Nach eingehender Belehrung über die damit verbundenen Gefahren weist der Darlehensnehmer/Eigentümer (oder wer auch immer ) den Notar an, der Gläubigerin ohne Nachweis der Fälligkeit sofort eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Außerdem telefonieren wir zuvor in jedem Fall mit der jeweiligen Bank und fragen nach, ob die auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bestehen. Darüber machen wir dann einen Telefonvermerk. Für den seltenen Fall, dass die Bank keine sofortige vollstreckbare Ausfertigung verlangt, kann natürlich der o.g. Satz wegfallen und es wird halt keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
- Manfred Fisch
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ME hat das GBA das garnicht zu interessieren. Die könnten allerhöchstens eine unechte (Aufklärungs-) Verfügung ergehen lassen und nachfragen, ob es sich um eine Finanzierungsgrundschuld handelt. Ansonsten bleibt nämlich alles beim Alten. Im übrigen könnte es auch individuellrechtlich abweichende VEreinbarungen zwischen Bank und Kunde geben.Gruftie hat geschrieben:Da hast Du Glück gehabt! Denn eigentlich ist es so richtig, wie Jupp es geschrieben hat....Bislang kam kein Gemeckere von Rechtspflegern zurück...
Das Problem des Nachweises hätte im Zweifel die Bank bei dem Versuch der Zwangsvollstreckung.
- Manfred Fisch
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Hab mich etwas missverständlich ausgedrückt: Aus Finanzierungsgrundschulden muss die sofortige Fälligkeit raus. Das ist schon klar. Nur das Gericht hat mE kein Rückweisungsrecht, da ja dem Gericht nicht bekannt sein kann, ob es sich um eine Finanzierungs-GS handelt oder nicht.Pepsi hat geschrieben:aber die Bestimmungen in der GS geht das GBA doch auch was an...
Richtig!Manfred Fisch hat geschrieben:Hab mich etwas missverständlich ausgedrückt: Aus Finanzierungsgrundschulden muss die sofortige Fälligkeit raus.
Aber das Gericht hat das Recht nachzufragen, ob es sich um eine Finanzierungsgrundschuld handelt oder nicht. Und der Notar, der eine solche Anfrage bekommt, muss diese auch korrekt beantworten, d.h. im Zweifel die Besteller nochmals anschreiben und dem Grundbuchamt dann korrekt beantworten, dass es sich bei der GS um die Sicherung einer Geldforderung handelt (was ja in 99 % der Fällen der Fall ist).Manfred Fisch hat geschrieben:Das ist schon klar. Nur das Gericht hat mE kein Rückweisungsrecht, da ja dem Gericht nicht bekannt sein kann, ob es sich um eine Finanzierungs-GS handelt oder nicht.