Hallo Ihr Lieben,
ich glaube, ich leide allmählich an fortschreitender Vergesslichkeit. Hilfe! Wie lautet noch einmal der Vermerk, wenn ich einen per online-Auskunft erstellten Handelsregisterauszug beglaubigen soll?
Liebe Grüße
Beglaubigte Abschrift Handelsregisterauszug
Wie rechnest du diese Bescheinigung denn ab? § 147I oder wie? Manche rechnen das als Vertretungsbescheinigung ab. Meines Erachtens weiß man ja aber nicht, wofür die Firmen diese Bescheinigung benötigen.
Hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich rechne nach § 55 KostO ab. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Erstellung der beglaubigten Abschrift um eine Einsicht in einen Registerauszug. Diese Einsicht stellt keine keine Einsicht in Akten i. S. von § 147 I dar.
Viele Grüße
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich rechne nach § 55 KostO ab. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Erstellung der beglaubigten Abschrift um eine Einsicht in einen Registerauszug. Diese Einsicht stellt keine keine Einsicht in Akten i. S. von § 147 I dar.
Viele Grüße
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
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- Wohnort: Reichelsheim
Wenn eine Beschigung gemacht wird, ist das § 150 KostO. § 55 KostO scheidet aus, weil eine beglaubigte Abschrift eines HR-Auszuges nicht vom Notar gefertigt werden kann. Amtliche Registerauszüge erstellt nur das HR. Ich hatte auch schon die Idee, Ausdrucke aus dem Registerportal zu machen und zu beglaubigen. Meine entsprechende Anfrage bei dem DNotI wurde aber mit obigem Hinweis verneint.
- Manfred Fisch
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Na nach § 150 KostO.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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