Hallo zusammen!
Da ich mich mit PKH leider nicht sehr gut auskenne, könnt ihr mir vielleicht (ach was, ganz bestimmt) weiterhelfen:
Wir haben für unseren Mandanten (Kläger) PKH beantragt und auch bewilligt bekommen. Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs war die Sache erledigt und wir haben gegenüber der Staatskasse eine VG und eine EinigungsG abgerechnet und auch erstattet bekommen.
Später hat das Gericht angefragt, wie es denn aussieht, ob unser Mandant nach Erhalt des Vergleichsbetrages nicht doch die Kosten tragen kann.
Wir haben geantwortet, er kann. Daraufhin kam eine Kostenrechnung, die unser Mandant an das Gericht bezahlt hat.
Jetzt möchten wir aber gerne noch die Terminsgebühr abrechnen, hatten wir beim ersten Antrag vergessen.
Muss ich jetzt diese nochmal bei der Staatskasse anfordern und gleich gegenüber Mandant?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
Ilona
PKH gegenüber Gericht abgerechnet
- butterflybabe
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Ist denn die PKH nachträglich aufgehoben worden?Muss ich jetzt diese nochmal bei der Staatskasse anfordern und gleich gegenüber Mandant?
Wenn nicht, dann würde ich die über die Staatskasse einfordern und die muss sich ggf. an Euren Mandanten wenden.
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Ich würds versuchen - mehr als nein sagen können die auch nicht und dann müsst Ihr halt eine Rechung zum Mdt schicken.
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Wie lange ist denn das alles her?
Ist evtl. noch eine Nachfestsetzung der TG im Rahmen der PKH möglich?
Wie hoch ist denn der GW? Wenn über 3000 Eur dann mach doch einfach zusätzlich noch die Diff. zur Wahlanwaltsvergütung ggü. Gericht geltend. Die werden sich schon an Mdt. wenden und prüfen ob er jetzt zahlen kann.
Ist evtl. noch eine Nachfestsetzung der TG im Rahmen der PKH möglich?
Wie hoch ist denn der GW? Wenn über 3000 Eur dann mach doch einfach zusätzlich noch die Diff. zur Wahlanwaltsvergütung ggü. Gericht geltend. Die werden sich schon an Mdt. wenden und prüfen ob er jetzt zahlen kann.
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- NORTHERN DINO
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Aufgrund der Vergleichsumme, die der Mandant eingenommen hat, ist er zu einer so genannten Einmalzahlung verpflichtet worden.
Da die PKH jedoch nicht aufgehoben wurde, kann sich der RA nicht an die Partei wenden, sondern hat die Möglichkeit im Rahmen der PKH auch noch die TG nachzufordern. Ob der Mandant diese dann auch an das Gericht zurückzahlen kann oder muss, wird das Gericht sodann prüfen.
Daran denken: Wenn die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, dann können die vom Mandanten gezahlten Beträge aus der Vergleichssumme noch gegen die Gegenseite festgesetzt werden!
Da die PKH jedoch nicht aufgehoben wurde, kann sich der RA nicht an die Partei wenden, sondern hat die Möglichkeit im Rahmen der PKH auch noch die TG nachzufordern. Ob der Mandant diese dann auch an das Gericht zurückzahlen kann oder muss, wird das Gericht sodann prüfen.
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~ Grüßle ~
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