Hallo Ihr Lieben!
Ich suche einen Kommentar zu § 765 ZPO (Vollstreckung bei Leistung Zug um Zug). Kann mir den vielleicht jemand zufaxen??? Das wäre super lieb von euch...
Und hat vielleicht jemand ne Idee/Aufsatz/Urteil bzgl. Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Verkäufers bzgl. der Räumung beim Kaufvertrag. Ich find da nix gescheites...
Bin für alle Hilfen dankbar!
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende!
Lena
Suche Kommentar zu § 765 ZPO
- Lena
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Hey! Danke! Und das am Wochenende
So ganz hilft es mir aber leider noch nicht weiter...
Folgendes Problem:
Wir haben ein Kaufvertrag. Kaufpreis ist fällig wenn versch. Vorausssetzungen vom Notar mitgeteilt wurden. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die vollständige Räumung des Objektes durch den Käufer.
Besitzübergang (incl. aller Nutzungen, Lasten) ist mit vollständiger Kaufpreiszahlung.
Ich weiß, dass der Verkäufer sich ZV bzgl. der Räumung unterwerfen kann.
Kann der Käufer aber auch vollstrecken oder geht die Vollstreckung ins Leere, weil der Besitz noch nicht übergegangen ist?
Darüber sind wir im Büro am streiten, weil wir versch.Bücher haben wo versch.Meinungen vertreten werden.
Die einen sagen, klar kann vollstreckt werden.
Die anderen sagen, Vollstr.geht ins Leere... Notlösung wäre hier Kaufpreisfälligkeit/Besitzübergang unabhängig von der Räumung zu machen. Oder (was ich noch schlimmer finde) dem Käufer die Möglichkeit geben im Falle der Nichträumung den Kaufpr. auf ein Anderkonto zu überweisen und somit in Besitz zu gelangen.
Wir haben vor einiger Zeit im Büro eigentl. beschlossen dass wir die ZV wegen der Räumung nicht mehr in Kaufverträge aufnehmen. Weil es uns zu ungewiss war, dass die Vollstr.funktioniert. Jetzt ist das genau unser Problem, dass ein Käufer uns das zum Vorwurf macht...
Wer also noch irgendwelche brauchbaren Tips hat... bin wirklich für alles dankbar...
LG
Lena
So ganz hilft es mir aber leider noch nicht weiter...
Folgendes Problem:
Wir haben ein Kaufvertrag. Kaufpreis ist fällig wenn versch. Vorausssetzungen vom Notar mitgeteilt wurden. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die vollständige Räumung des Objektes durch den Käufer.
Besitzübergang (incl. aller Nutzungen, Lasten) ist mit vollständiger Kaufpreiszahlung.
Ich weiß, dass der Verkäufer sich ZV bzgl. der Räumung unterwerfen kann.
Kann der Käufer aber auch vollstrecken oder geht die Vollstreckung ins Leere, weil der Besitz noch nicht übergegangen ist?
Darüber sind wir im Büro am streiten, weil wir versch.Bücher haben wo versch.Meinungen vertreten werden.
Die einen sagen, klar kann vollstreckt werden.
Die anderen sagen, Vollstr.geht ins Leere... Notlösung wäre hier Kaufpreisfälligkeit/Besitzübergang unabhängig von der Räumung zu machen. Oder (was ich noch schlimmer finde) dem Käufer die Möglichkeit geben im Falle der Nichträumung den Kaufpr. auf ein Anderkonto zu überweisen und somit in Besitz zu gelangen.
Wir haben vor einiger Zeit im Büro eigentl. beschlossen dass wir die ZV wegen der Räumung nicht mehr in Kaufverträge aufnehmen. Weil es uns zu ungewiss war, dass die Vollstr.funktioniert. Jetzt ist das genau unser Problem, dass ein Käufer uns das zum Vorwurf macht...
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Also ich gehöre dann zu dem Teil, der der Meinung ist, die Vollstreckung kann betrieben werden. Allerdings muss ich dazu sagen, dass wir bisher noch nie so weit gehen mussten das vollstreckt werden musste. Was wir bei uns noch in die KV´s aufnehmen ist folgende Klausel:
Der Verkäufer verpflichtet sich, das von ihm zur Zeit genutzte Haus bis spätestens zum ......... vollständig geräumt und besenrein im heutigen Zustand -Fortsetzung der bisherigen Nutzung vorausgesetzt- zu räumen und dem Käufer zu übergeben. Schönheitsreparaturen sind nicht durchzuführen.
Wegen seiner Verpflichtung zur Räumung unterwirft sich der Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Für jeden angefangenen Monat, um den sich die vertragsgemäße Übergabe verzögert, hat der Verkäufer zu jedem Monatsersten im voraus eine Entschädigung in Höhe von ................ € an den Käufer zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche und das Recht zur Aufrechnung bleiben dem Käufer vorbehalten.
Die Klausel is eigentlich recht wasserdicht und der Verkäufer überlegt es sich 5mal ob er rechtzeitig räumt oder nicht.
Der Verkäufer verpflichtet sich, das von ihm zur Zeit genutzte Haus bis spätestens zum ......... vollständig geräumt und besenrein im heutigen Zustand -Fortsetzung der bisherigen Nutzung vorausgesetzt- zu räumen und dem Käufer zu übergeben. Schönheitsreparaturen sind nicht durchzuführen.
Wegen seiner Verpflichtung zur Räumung unterwirft sich der Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Für jeden angefangenen Monat, um den sich die vertragsgemäße Übergabe verzögert, hat der Verkäufer zu jedem Monatsersten im voraus eine Entschädigung in Höhe von ................ € an den Käufer zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche und das Recht zur Aufrechnung bleiben dem Käufer vorbehalten.
Die Klausel is eigentlich recht wasserdicht und der Verkäufer überlegt es sich 5mal ob er rechtzeitig räumt oder nicht.
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie getrost behalten
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Ausgeschlossen ist damit der Räumungs- bzw. Herausgabeanspruch (gleich aus welchem Rechtsgrund). Unterwerfungsfähig ist hingegen wie bisher der Mietzinsanspruch als Zahlungsanspruch. ...
Das sagt auch ein Empfehlungsschreiben der Bundesnotarkammer von 2003.
Die KLausel so wie ihr sie schreibt steht aber auch in ähnlicher Formulierung in versch. Musterbüchern.
Deshalb bin ich so verwirrt...
Und auch die Gerichtsvollzieher weigern sich wegen so einer Klausel wohl zu verstrecken...
Ach man, ich weiß nicht mehr weiter...
Das sagt auch ein Empfehlungsschreiben der Bundesnotarkammer von 2003.
Die KLausel so wie ihr sie schreibt steht aber auch in ähnlicher Formulierung in versch. Musterbüchern.
Deshalb bin ich so verwirrt...
Und auch die Gerichtsvollzieher weigern sich wegen so einer Klausel wohl zu verstrecken...
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Liebe Grüße
Lena
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Hallo Lena,
ich habe das "Problem" heute mal beim Kaffee mit dem Notar besprochen.
Er meint auch, dass die Klauseln so wirksam wären (wir haben in etwa so die Formulierung von dadibar und des Weiteren (sofern gewünscht) die Räumung als Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung).
Warum bist du der Meinung, dass die GV hier nicht vollstrecken würden?? Verstehe ich da was falsch??
Bei uns gab es zum Glück noch nie diesen Fall, ich habe ihn auch noch nicht gehört, auch ist dem Notar ein solcher Fall nicht bekannt.
Anna
ich habe das "Problem" heute mal beim Kaffee mit dem Notar besprochen.
Er meint auch, dass die Klauseln so wirksam wären (wir haben in etwa so die Formulierung von dadibar und des Weiteren (sofern gewünscht) die Räumung als Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung).
Warum bist du der Meinung, dass die GV hier nicht vollstrecken würden?? Verstehe ich da was falsch??
Bei uns gab es zum Glück noch nie diesen Fall, ich habe ihn auch noch nicht gehört, auch ist dem Notar ein solcher Fall nicht bekannt.
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Ich selber bin ja auch der Meinung, dass das so funktionieren müsste...
Aber ich hab hier versch. Skripten und so, wo sich draus ergibt, dass die ZV ins Leere gehen würde...
Und ich hatt die Frage auch noch in ein anderes Forum gestellt, wo auch Gerichtsvollzieher ab und an posten... die sind auch geteilter Meinung. Einer sagt ZV geht durch. Ein anderer sagt die Vollstr. läuft ins Leere...
Aber KEINER kann mir irgendwelche Fundstellen, Kommentare, Aufsätze, Gerichtsentscheidungen oder ähnl. nennen...
Selbst das Rundschreiben der Notarkammer bringt mich nicht viel weiter... http://www.bnotk.de/DNotZ/Mitteilungen/mitt0199.htm
Werden wohl jetzt mal ne Anfrage ans DNotI machen und uns darüber ein Gutachten anfordern... Alles andre scheint nicht viel zu bringen
Aber ich hab hier versch. Skripten und so, wo sich draus ergibt, dass die ZV ins Leere gehen würde...
Und ich hatt die Frage auch noch in ein anderes Forum gestellt, wo auch Gerichtsvollzieher ab und an posten... die sind auch geteilter Meinung. Einer sagt ZV geht durch. Ein anderer sagt die Vollstr. läuft ins Leere...
Aber KEINER kann mir irgendwelche Fundstellen, Kommentare, Aufsätze, Gerichtsentscheidungen oder ähnl. nennen...
Selbst das Rundschreiben der Notarkammer bringt mich nicht viel weiter... http://www.bnotk.de/DNotZ/Mitteilungen/mitt0199.htm
Werden wohl jetzt mal ne Anfrage ans DNotI machen und uns darüber ein Gutachten anfordern... Alles andre scheint nicht viel zu bringen
Liebe Grüße
Lena
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Also dem Schreiben der Notarkammer entnehme ich eindeutig, dass die Vollstreckung möglich ist. Zitat:
Ebenso ist die Verpflichtung zur Räumung oder Besitzübergabe in einem Kaufvertrag unterwerfungsfähig, auch wenn das Kaufobjekt vom Verkäufer bewohnt wird.
Oder verstehe ich jetzt was falsch. Für mich is das eindeutig
Ebenso ist die Verpflichtung zur Räumung oder Besitzübergabe in einem Kaufvertrag unterwerfungsfähig, auch wenn das Kaufobjekt vom Verkäufer bewohnt wird.
Oder verstehe ich jetzt was falsch. Für mich is das eindeutig
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie getrost behalten
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Tja, wie gesagt... auch ICH finde das alles eindeutig. ABER: leider gibts es hierzu wirklich noch keine Rechtssprechung und die Herren Gerichtsvollzieher sehen das wohl anders und bei einer event. Zwangsvollstreckung gibt es wohl größere Probleme.
WIr haben jetzt mal eine Anfrage ans DNotI geschickt und ein Gutachten diesbezüglich angefordert... Mal gucken was die sich einfallen lassen Ich werd dann berichten falls Intresse hier besteht?!
WIr haben jetzt mal eine Anfrage ans DNotI geschickt und ein Gutachten diesbezüglich angefordert... Mal gucken was die sich einfallen lassen Ich werd dann berichten falls Intresse hier besteht?!
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Auf jeden Fall. Das interessiert mich auch. Finds fast komisch, dass das bisher zu keinen Problemen geführt hat, bzw. das das niemandem aufgefallen ist.
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