Hilfe, Frage steht ja schon oben. Gibt es da eine bestimmte Formulierung? Ich habe das noch nie gemacht.
DANKE!
Haftbefehl vollstrecken...
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- Forenfachkraft
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Ne - einfach den HB an GVZ mit der Bitte um Durchführung und ggf. Abnahme der e.V. (für den Fall, dass es sich der Schuldner doch noch anders überlegt).
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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- Kichererbse
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smilie
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
www.dkms.de - [color=#FF0000]Weil jeder EINZELNE zählt! Mach mit![/color]
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sinngemäß unser Muster:
In der Zwangsvollstreckungssache gegen
wird die anliegenden vollstreckbaren Schuldtitel zum Geschäftszeichen – – des Amtsgerichts mit dem Auftrag überreicht, den Schuld-ner gem. § 909 ZPO zu verhaften, ihm die Abgabe des Vermögensverzeichnisses aufzugeben und die Eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO zu erzwingen. Den Haftbefehl des Amtsgerichts vom überreiche ich in der Anlage.
Eine Forderungsaufstellung ist diesem Schreiben auf Seite 2 beigefügt. Bisherige Zwangsvollstreckungsversuche verliefen fruchtlos; der Schuldner ist einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das Veranlasste.
RA
In der Zwangsvollstreckungssache gegen
wird die anliegenden vollstreckbaren Schuldtitel zum Geschäftszeichen – – des Amtsgerichts mit dem Auftrag überreicht, den Schuld-ner gem. § 909 ZPO zu verhaften, ihm die Abgabe des Vermögensverzeichnisses aufzugeben und die Eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO zu erzwingen. Den Haftbefehl des Amtsgerichts vom überreiche ich in der Anlage.
Eine Forderungsaufstellung ist diesem Schreiben auf Seite 2 beigefügt. Bisherige Zwangsvollstreckungsversuche verliefen fruchtlos; der Schuldner ist einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das Veranlasste.
RA
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- Forenfachkraft
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Supi, allen recht herzlichen DANK! I hr seid echt die Besten!
- dutzi
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so schauts bei uns aus.
In der Zwangsvollstreckungssache
.....
- Gläubiger(in) -
g e g e n
........
- Schuldner(in) -
erteile ich aufgrund der aus den Anlagen ersichtlichen Vollmacht
PFÄNDUNGS- UND VERHAFTUNGSAUFTRAG
aus dem anliegenden vollstreckbaren .... des Amtsgerichts ... vom ...., Az.: ...., zugestellt am ..... , zum Zwecke der zwangsweisen Einziehung der Gesamtforderung durch Pfändung oder Taschenpfändung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen aus der Hauptsache nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechnet sind.
Alle Beträge sind an mich abzuführen. Meine Vollmacht ergibt sich aus dem Schuldtitel.
Sollte der Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen, bitte ich aufgrund des beigefügten Haftbefehls des
Amtsgerichts ..., Az.: .....
die Schuldnerverhaftung durchzuführen und die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Rechtsanwalt
Anlage:
Titel, Haftbefehl, Vollstreckungsunterlagen
In der Zwangsvollstreckungssache
.....
- Gläubiger(in) -
g e g e n
........
- Schuldner(in) -
erteile ich aufgrund der aus den Anlagen ersichtlichen Vollmacht
PFÄNDUNGS- UND VERHAFTUNGSAUFTRAG
aus dem anliegenden vollstreckbaren .... des Amtsgerichts ... vom ...., Az.: ...., zugestellt am ..... , zum Zwecke der zwangsweisen Einziehung der Gesamtforderung durch Pfändung oder Taschenpfändung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und Zinsen aus der Hauptsache nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechnet sind.
Alle Beträge sind an mich abzuführen. Meine Vollmacht ergibt sich aus dem Schuldtitel.
Sollte der Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen, bitte ich aufgrund des beigefügten Haftbefehls des
Amtsgerichts ..., Az.: .....
die Schuldnerverhaftung durchzuführen und die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Rechtsanwalt
Anlage:
Titel, Haftbefehl, Vollstreckungsunterlagen
Bitte bitte - null Problemo
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1) Wird direkt an den zuständigen GV geschickt.
2) Eine Gebühr für den P-Auftrag kann zwar angesetzt werden, wird aber vom GV wieder abgesetzt.
Es gibt bundesweite einheitliche Rechtsprechung dahingehend, daß eine Gebühr (kurz nach erfolgl.ZV + EV) nur dann entsteht, wenn für den Erfolg eines erneuten P-Auftrages neue konkrete Anhaltspunkte vorliegen. - Das ist meistens nicht der Fall.
2) Eine Gebühr für den P-Auftrag kann zwar angesetzt werden, wird aber vom GV wieder abgesetzt.
Es gibt bundesweite einheitliche Rechtsprechung dahingehend, daß eine Gebühr (kurz nach erfolgl.ZV + EV) nur dann entsteht, wenn für den Erfolg eines erneuten P-Auftrages neue konkrete Anhaltspunkte vorliegen. - Das ist meistens nicht der Fall.