Hallo Ihr lieben No's
Meine Kollegin hat ein kleines Problem, wo ihr leider auch hier niemand helfen kann *grumml*
Folgende Frage:
Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter ist gemäß § 55 a KostO gebührenfrei. Gilt das etwa auch für den Notar?
Kann jemand von Euch weiterhelfen?
Gebühren Vaterschaftsanerkennung
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 31.10.2007, 12:05
Guten morgen!
Also mein "Streifzug durch die Kostenordnung" sagt hierzu folgendes:
"Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 62 Abs. 1 BeurkG genannten Art sind gem. § 55 a gebührenfrei. Dies gilt auch für den Gebührennotar da die Vorschriften des § 55a in § 143 nicht ausgenommen sind.
Unter die Gebührenfreiheit fallen auch Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung."
In der Fußnote wird auf "LG Münster JurBüro 1992, 692; Korintenberg § 55a Rn. 2." verwiesen.
An anderer Stelle im "Streifzug" heißt es noch mal:
"Dazu gehören auch die Zustimmungserklärungen des Kindes und - wenn erforderlich - des gesetzlichen Vertreters."
Einen schönen Tag noch.
Also mein "Streifzug durch die Kostenordnung" sagt hierzu folgendes:
"Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 62 Abs. 1 BeurkG genannten Art sind gem. § 55 a gebührenfrei. Dies gilt auch für den Gebührennotar da die Vorschriften des § 55a in § 143 nicht ausgenommen sind.
Unter die Gebührenfreiheit fallen auch Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung."
In der Fußnote wird auf "LG Münster JurBüro 1992, 692; Korintenberg § 55a Rn. 2." verwiesen.
An anderer Stelle im "Streifzug" heißt es noch mal:
"Dazu gehören auch die Zustimmungserklärungen des Kindes und - wenn erforderlich - des gesetzlichen Vertreters."
Einen schönen Tag noch.
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- Foreno-Inventar
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- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Die Frage ist streitig; z. B. tendieren Lappe NJW 2000, 1153, Rohs/Wedewer § 24 Rn. 22 e eher dazu, dass § 55 a KostO nicht auf den Gebührennotar anzuwenden ist (s. auch LG Gießen KostRsp. § 55 a Nr. 1, Filzek, KostO, 3. Aufl. 2007, § 55 a Anm. 4).
Wenn Gebühren entstehen sind diese wegen des geringen Wertes auch nicht sehr hoch.
Ich glaube, auch das Jugendamt macht derartige Beurkundungen (dort iin jedem Fall gebührenfrei).
Die Frage hätte noch besser in die Gebührenrechtabt. KostO gepasst anstatt nach hier "Notariat Fachbereich".
Wenn Gebühren entstehen sind diese wegen des geringen Wertes auch nicht sehr hoch.
Ich glaube, auch das Jugendamt macht derartige Beurkundungen (dort iin jedem Fall gebührenfrei).
Die Frage hätte noch besser in die Gebührenrechtabt. KostO gepasst anstatt nach hier "Notariat Fachbereich".
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Bei Korintenberg, 17. Aufl., RdNr. 2 zu § 55a KostO wird unter Fußnote 4 die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zitiert - gegen eine Gebührenfreiheit sind danach nur das LG Gießen und Lappe, dafür aber - neben der Kommentierung im "Korintenberg" - OLG Düsseldorf, OLG Hamm, Assenmacher/Mathias, PrüfAbt. Notarkasse; ebenso im Streifzug RdNr. 652.Martin Filzek hat geschrieben:Die Frage ist streitig; z. B. tendieren Lappe NJW 2000, 1153, Rohs/Wedewer § 24 Rn. 22 e eher dazu, dass § 55 a KostO nicht auf den Gebührennotar anzuwenden ist (s. auch LG Gießen KostRsp. § 55 a Nr. 1, Filzek, KostO, 3. Aufl. 2007, § 55 a Anm. 4).
So richtig "streitig" ist die Frage also mE nicht.