In Ziff. 14 wird eine "Mitgliedschaft" im "RA-Micro-Online-Club" verlangt, nur um die notwendige Software zu bekommen, damit man seiner rechtlichen Verpflichtung, Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 01.01.2006 elektronisch versenden zu können, Genüge tun kann.
Die "Mitgliedschaft" (ist ja nichts weiter als ein Vertrag) in diesem "Club" kostet natürlich was, wie sich ja von selbst versteht und zwar monatlich 10 € + MwSt. = 11,60 €.
Man nehme sich also den Lizenzvertrag und schaue in § 8 bzw. § 7 - RA-Micro ist verpflichtet, notwendige Anpassungen an veränderte rechtliche Verhältnisse im Rahmen der Softwarepflege durchzuführen
Sie dürfen also keine weiteren Kosten dafür erheben - zumindest mal nach meiner bescheidenen Meinung nicht.
Ich empfehle Euch also, ganz schnell mal mit Euren Chefs zu reden, wenn das Problem auch für Euch in Frage kommt
Ich habe / werde, sobald unser zuständiger RA wieder da ist, heute folgendes an RA-Micro faxen :
Bitte formuliert es allerdings mit eigenen Worten, nicht daß da irgendwas an mich zurückkommt, warum ich so was als Vorlage verbreiteFirma
RA-Micro Software GmbH
Hausvogteiplatz 10
10117 Berlin
10.1.2006Vorab per Fax: (030) 435 99 - 301
Lizenz-Nr.: XXXX/XX
Anwenderrundschreiben zur Programmpflegelieferung 1/06
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.01.2006 (D6/D517), das uns am 09.01.2006 zuging.
Unter Ziff. 14 machen Sie die Möglichkeit zur Erfüllung der nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen auf elektronischem Wege unverständlicherweise und kommentarlos von einer – kostenpflichtigen – „Mitgliedschaft“ im „RA-Micro Online-Club“ abhängig.
Wir erlauben uns den Hinweis auf § 8 des zwischen uns bestehenden Lizenzvertrages (entspricht § 7 i.d.F. von 2006), in dem es heißt :
Nachdem sich wohl ganz unzweifelhaft die rechtlichen Verhältnisse durch die Neufassung des § 28 a SGB IV zum 01.01.2006 geändert haben, ist Ihrerseits die Anpassung der RA-Micro-Software im Rahmen des Lizenzvertrages geschuldet. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung zusätzlicher Kosten durch eine Zwangs-„Mitgliedschaft“ in einem „Club“ kann nicht erkannt werden.„Programmpflege: Der LG [Anm.: Ihr Unternehmen] verpflichtet sich, die dem LN zur Nutzung überlassene RA-Micro Software laufend zu pflegen. Dies beinhaltet die Anpassung an veränderte rechtliche Verhältnisse [...]“
Im Hinblick auf die unabdingbare Notwendigkeit, in hiesiger Kanzlei über eine Software zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 28 a SGB IV zu verfügen, die möglichst rational zu bedienen ist, wie auch unter Hinweis auf Ihre Verpflichtung aus § 8 des bestehenden Lizenzvertrages fordern wir Sie auf, uns
soforteine vollständige Version der bislang nur über den Clubbereich des „RA-Micro-Onlineclub“ zu beziehenden Softwarepflege zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch Bekanntgabe eines funktionsfähigen Download-Links geschehen.
Ausschließlich hilfsweise erklären wir den
Beitritt zum RA-Micro-Onlineclub.Diese Mitgliedschaft dient ausschließlich dem Bezug der zwingend notwendigen Software zur Fertigung elektronischer Sozialversicherungsmeldungen und wird von uns nicht weiter in Anspruch genommen. Sämtliche diesbezüglichen Zahlungen an Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung der zu entrichtenden „Mitgliedsbeiträge“.
Wir bitten daher um Ihre zeitnahe Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Dieser Beitrag und die Vorlage dienen ausschließlich zum Hinweis auf den Sachverhalt
Mal zur Sache:
Es würde mich schon interessieren, ob es nun einfach Schlampigkeit, also das Nichtkennen der eigenen Vertragsbestimmungen, oder aber Dreistigkeit auf Seiten von RA-Micro ist, hier von quasi jeder Kanzlei, die RA-Micro nutzt, mal eben weitere 10 € pro Monat zu kassieren.