bei uns herrscht grade eine kleine Unklarheit bei der Kostenabrechnung. Vielleicht kann uns von Euch jemand weiterhelfen!
Folgende Ausgangslage: Für einen Mandanten wurde außergerichtlich eine Forderung geltend gemacht. Nachdem nicht gezahlt wurde, erfolgte ein Mahnbescheid und nach Widerspruch des Schuldners darauf schließlich Klage. Nun hat der Schuldner - kurz vor dem Verhandlungstermin - die Forderung doch noch gezahlt.
Welche Gebühren können nun verrechnet werden? Nur die 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit und die 0,8 Verfahrensgebür nach 3101 (da ja kein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde), wobei dann aber noch die außergerichtliche Tätigkeit mit 0,65 angerechnet werden muss? Dann fällt doch die MB-Gebühr komplett raus. Kann das wirklich sein???
Oder kann dennoch auch die 1,0 MB-Gebühr (evtl. mit Anrechnung?) berechnet werden?
Wir sind uns da grad nicht so sicher...
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