Juhu ihr Lieben
Kann mir bitte jemand weiterhelfen? Es geht um Beratungshilfe. Unsere Mandantin hat einen Berechtiungsschein vorgelegt, mit dem nun die RA-Gebühren abgerechnet werden können. Meine Frage ist, wie stelle ich die Rechnung über die 10 € "Eintrittsgeld" nach Nr. 2500 VV RVG aus? Hierauf darf ich doch keine Ust und keine Auslagen erheben, oder? Wie schreibe ich die Rechnung korrekt, vorallem buchhalterisch?
Über einen Hinweis wäre ich wirklich wirklich sehr erleichert
Lg Baffy
Beratungshilfe mit Berechtigungsschein
in diesem Betrag sind 19% Ust enthalten.
Oder Nr. 2500 VV RVG = 8,40
Nr. 7008 VV RVG = 1,60
Gesamt =10,00
ist buchhalterich richtig, da du die ust damit buchst...
- Grübchen
- Absoluter Workaholic
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- Registriert: 04.01.2007, 11:47
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
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Ich mache es immer so:
in der vorbezeichneten Angelegenheit konnte bzw. werde ich die Kosten meiner Inanspruchnahme gegenüber der Staatskasse über die Beratungshilfe abrechnen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV 2500 i.V.m. § 44 S. 2 RVG) sieht jedoch vor, dass der Anwalt vom Rechtsuchenden neben der Beratungshilfe eine Gebühr in Höhe von 10 € unmittelbar erhält.
VERGÜTUNGSRECHNUNG
berechnet nach § 2, § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechnungsnummer:
Rechnungsdatum:
Leistungszeitraum:
Finanzamt Steuernr.:
Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV RVG 8,40 €
Nettobetrag 8,40 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 1,60 €
Gesamtbetrag 10,00 €
Ich darf Sie daher bitten, in den nächsten Tagen diese 10 € entweder direkt auf mein unten näher bezeichnetes Konto zu überweisen oder aber diese bar in der Kanzlei einzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
in der vorbezeichneten Angelegenheit konnte bzw. werde ich die Kosten meiner Inanspruchnahme gegenüber der Staatskasse über die Beratungshilfe abrechnen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV 2500 i.V.m. § 44 S. 2 RVG) sieht jedoch vor, dass der Anwalt vom Rechtsuchenden neben der Beratungshilfe eine Gebühr in Höhe von 10 € unmittelbar erhält.
VERGÜTUNGSRECHNUNG
berechnet nach § 2, § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Rechnungsnummer:
Rechnungsdatum:
Leistungszeitraum:
Finanzamt Steuernr.:
Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 VV RVG 8,40 €
Nettobetrag 8,40 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 1,60 €
Gesamtbetrag 10,00 €
Ich darf Sie daher bitten, in den nächsten Tagen diese 10 € entweder direkt auf mein unten näher bezeichnetes Konto zu überweisen oder aber diese bar in der Kanzlei einzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
LG Grübchen