Umfang d. Tätigkeit/Rechtsschutz/Abrechn. in Bußgeldsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Gast

#1

08.04.2008, 10:57

Hallo,

immer habe ich Probleme mit der Rechtsschutz.

Ich habe hier schon wieder eine Akte, in der ich eine Rechnung an die RS geschickt habe. Diese hat unsere Gebühren (wie so oft) gekürzt mit der Begründung:

"Wir halten als Vorschuss o.g. Geb. für angemessen u. ausreichend. Bitte schildern Sie uns nach Abschluss der Angelegenheit den Umfang Ihrer Tätigkeit...."

Nun liegt mir die Akte vor u. ich soll mich darum kümmern, dass wir höhere Gebühren bekommen. (Ist das nicht Aufgabe des RA?)


Es handelt sich um ein Bußgeld v. 50,00 € u. Termin ist bestimmt.

Hat irgendjemand ein Muster-Schreiben zur Beschreibung vom Umfang der Tätigkeit?

Ich weiß hier echt nicht weiter, da mir hier niemand helfen kann u. meinen Chef möchte ich nicht fragen, da er mir die Akte hingelegt hat.

LG
_steffi_

#2

08.04.2008, 10:59

Halli hallo,

wir beschreiben dann unsere Tätigkeit immer genau. Z.B.

Meine Tätigkeit bestand in dem zeitaufwendigen Studium der Gerichtsakten mit Sichtung und Prüfung der hinzugezogenen Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit, der ausführlichen Besprechung mit dem Angeklagten in Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie der Stellung eines Beweisantrags nach Prüfung des in Frage stehenden Beweismittels.

Die geltend gemachten Gebühren entsprechen den jeweiligen Mittelgebühren und sind nach billigem Ermessen in Ansatz gebracht worden.

LG
Steffi
_steffi_

#3

08.04.2008, 11:03

Ach ja, letztendlich, wenn dir die Gebühren von der RSV gekürzt werden, muss der Mandant den Restbetrag zahlen. Nicht vergessen! Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Ermessen des RAs, der eine Ermessensprüffung in jedem Fall durchführen muss.
Gast

#4

15.04.2008, 15:50

Hallo,

danke für die Antwort. Es ist jedoch so, dass wir die Angelegenheiten so mandantenfreundlich wie möglich abwickeln. D.h. der Mandant bekommt keine Rechnung von uns, wenn die RS die Geb. kürzt.

Gibt es denn keine andere Möglichkeit? Es kommt so häufig vor, dass die Geb. gekürzt werden.

Vielleicht hat jemand ein Musterschreiben?

LG
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#5

15.04.2008, 21:19

Ein pauschales Musterschreiben gibt's für sowas nicht, sorry. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Du musst die Ermessensausübung nach § 14 RVG schon für den Einzelfall ausführen.
Ich hab auch schon festgestellt, dass die gerade bei Bußgeldern gerne damit kommen, dass die Mittelgebühr nicht angefallen wäre und unterdurchschnittlich abrechnen. Hier hilft nur hart bleiben und meckern. Dann wird meist gezahlt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Gast

#6

24.04.2008, 13:40

oh je... meckern und begründen hab ich so gar nicht drauf... werde wohl die Abrechnung der RS so hinnehmen müssen... Ich weiß auch gar nicht, was mein Chef in dieser Sache so gemacht hat (Telefonate etc.) er übrigens auch nicht mehr :/

Na ja trotzdem danke
Antworten