@Pepsi
Vielleich war das Urteil ja vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, dann kanst Du natürlich auch den Kfb vollstrecken. Kommt halt immer drauf an, was wegen der Vollstreckbarkeit im Urteil steht.
@SandraS
Kommt ganz drauf an, mal schneller mal langsamer. Bei Berufungen kannst Du natürlich Pech haben, hast das Festsetzungsverfahren dann ausgesetzt wird und Du erst mal keinen Kfb bekommst.
Ich hoffe, ich versteht Dich jetzt mit Deiner Frage wegen den 2 Wochen Wartezeit richtig: Du meinst den Satz, dass nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach dem .... vollstreckt werden darf, der unter dem Kfb steht. Wann das Gericht den Kfb erlassen hat, spielt dabei weniger eine Rolle, sondern der Zeitpunkt der Zustellung an den Zahlungspflichtigen. Man darf erst 2 Wochen nach Zustellung vollstrecken.
Vollstreckung KfB möglich?
also ich hatte schon eine sache, wo wir fast acht monate auf den kfb gewartet haben. wir haben ständig erinnert und nach einer androhung einer aufischtsbeschwerde haben wir ihn dann innerhalb von einer woche endlich bekommen
grüße aus hamburg
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- Sandra S.
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Also, ich versuchs jetzt nochmal, meine wirren Gedanken irgendwie verständlich rüberzubringen:
1.
Es ging ja darum, dass es hier ein vorläufig vollstreckbares Urteil gibt und einen KFB.
Der KFB müsste ja dann innerhalb der Berufungsfrist des Urteils erlassen worden sein. Sonst wäre ja das Urteil inzwischen rechtskräftig bzw. bei Berufung wäre das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt und es würde gar keinen KFB geben. Richtig?
Das kommt mir eben ziemlich schnell vor. Kenne Bearbeitungszeiten für Kostenfestsetzung so zwischen 1-3 Monaten.
2.
Mal angenommen, der KFB wird innerhalb der Berufungsfrist erlassen. Dann ist das Urteil ja noch vorläufig vollstreckbar. Allerdings muss man ja nach Zustellung des KFB noch 2 Wochen warten, bevor man mit der Vollstreckung anfängt.
Die Frage war ja, ob man aus dem KFB vollstrecken kann, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Da bin ich mal davon ausgegangen, dass diese 2-Wochen-Frist auch schon vorbei ist. Und das Urteil ist dann immer noch vorläufig vollstreckbar, wir befinden uns also immer noch in der Berufungsfrist?
Also müsste seit Zustellung des Urteils ja folgendes passiert sein:
- KFA gestellt
- KFA an Gegenseite zur Kenntnisnahme und Stellungnahme
- KFB erlassen
- KFB zugestellt
- 2 Wochen Frist abgelaufen
(und das alles innerhalb 1 Monat!)
Versteht ihr jetzt mein Problem? Hoffentlich denke ich nicht zu kompliziert? Verstehs bloß grad nicht!
1.
Es ging ja darum, dass es hier ein vorläufig vollstreckbares Urteil gibt und einen KFB.
Der KFB müsste ja dann innerhalb der Berufungsfrist des Urteils erlassen worden sein. Sonst wäre ja das Urteil inzwischen rechtskräftig bzw. bei Berufung wäre das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt und es würde gar keinen KFB geben. Richtig?
Das kommt mir eben ziemlich schnell vor. Kenne Bearbeitungszeiten für Kostenfestsetzung so zwischen 1-3 Monaten.
2.
Mal angenommen, der KFB wird innerhalb der Berufungsfrist erlassen. Dann ist das Urteil ja noch vorläufig vollstreckbar. Allerdings muss man ja nach Zustellung des KFB noch 2 Wochen warten, bevor man mit der Vollstreckung anfängt.
Die Frage war ja, ob man aus dem KFB vollstrecken kann, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Da bin ich mal davon ausgegangen, dass diese 2-Wochen-Frist auch schon vorbei ist. Und das Urteil ist dann immer noch vorläufig vollstreckbar, wir befinden uns also immer noch in der Berufungsfrist?
Also müsste seit Zustellung des Urteils ja folgendes passiert sein:
- KFA gestellt
- KFA an Gegenseite zur Kenntnisnahme und Stellungnahme
- KFB erlassen
- KFB zugestellt
- 2 Wochen Frist abgelaufen
(und das alles innerhalb 1 Monat!)
Versteht ihr jetzt mein Problem? Hoffentlich denke ich nicht zu kompliziert? Verstehs bloß grad nicht!
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
- Sandra S.
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- Beruf: Rechtsfachwirtin
Kann mir mal jemand sagen, ob er verstanden hat, was ich meine? Oder mir mal das Brett vor meinem Kopf wegnehmen?
Kapiers immer noch nicht, obwohl ich die ganze letzte Nacht gegrübelt habe!!!
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Hi,
um nochmal auf die Sache zurückzukommen, da hier immer so unterschiedliche Meinungen grassieren:
Wir haben ein Urteil aus dem gegen sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. die berufungseinlegung endet am 28.04. - ich werde aber heute spät. montag berufung einlegen.
Mittlerweile liegt auch der KFB vor, in dem heißt es .....
.... von der Klägerin an die Beklagte
nach dem gegen Sicherheitsleistung in höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des AG vom 6.12.2007 zu erstattende Kosten auf €250,00 nebst Zinsen xxxx usw.
Wenn ich jetzt Berufung einlege, kann der KFB ohne Sicherheit vollstreckt werden?! Ja oder nein?!
Die Gegenseite hat bereits verneint erst nach der Berufung den Kostenausgleich beider instanzen vorzunehmen!
Danggge schon mal
um nochmal auf die Sache zurückzukommen, da hier immer so unterschiedliche Meinungen grassieren:
Wir haben ein Urteil aus dem gegen sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. die berufungseinlegung endet am 28.04. - ich werde aber heute spät. montag berufung einlegen.
Mittlerweile liegt auch der KFB vor, in dem heißt es .....
.... von der Klägerin an die Beklagte
nach dem gegen Sicherheitsleistung in höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des AG vom 6.12.2007 zu erstattende Kosten auf €250,00 nebst Zinsen xxxx usw.
Wenn ich jetzt Berufung einlege, kann der KFB ohne Sicherheit vollstreckt werden?! Ja oder nein?!
Die Gegenseite hat bereits verneint erst nach der Berufung den Kostenausgleich beider instanzen vorzunehmen!
Danggge schon mal
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Dann versuch ich mal mein Glück:
Also ein KFB ist ein weiterer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Nach § 795 ZPO ist bei der ZV aus einem KFB gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 720 a ZPO (Sicherungsvollstreckung) anzuwenden, wenn der Titel auf einem Urteil beruht, dass nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist.
Nach § 719 ZPO mit Verweis auf § 707 ZPO kann man bei Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen.
@Sway: Die Gegenseite muss also einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen, um die ZV zu verhindern. Die Sicherheitsleistung müsst ihr wohl dennoch leisten, falls ihr vollstrecken wollt.
Grüße
Also ein KFB ist ein weiterer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Nach § 795 ZPO ist bei der ZV aus einem KFB gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO § 720 a ZPO (Sicherungsvollstreckung) anzuwenden, wenn der Titel auf einem Urteil beruht, dass nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist.
Nach § 719 ZPO mit Verweis auf § 707 ZPO kann man bei Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen.
@Sway: Die Gegenseite muss also einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen, um die ZV zu verhindern. Die Sicherheitsleistung müsst ihr wohl dennoch leisten, falls ihr vollstrecken wollt.
Grüße