Hab da mal ne Frage zur Abrechnung einer Forderungsanmeldung:
Also wir haben für die Mdtin wegen einer Forderung die Ggs. angeschrieben. Die Ggs. hat dann Insolvenz angemeldet und wir haben die Hauptforderung, die Zinsen und unsere Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemeldet.
Wenn ich jetzt die Gebühr für die Forderungsanmeldung nach Nr. 3320 VV RVG abrechne, muss ich dann die Geschäftsgebühr irgendwie anrechnen? Oder handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten?
Forderungsanmeldung
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Ich denke, es sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten:
1) außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
2) Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Ich würde nicht anrechnen
1) außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
2) Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Ich würde nicht anrechnen
würde auch sagen, dass das hier zwei verschiedene angelegenheiten sind und die geschäftsgebühr wird hier nicht angerechnet
Das ist ein "besonderes Verfahren"
Meiner Meinung nach wird hier nicht angerechnet.
Meiner Meinung nach wird hier nicht angerechnet.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das sehe ich auch so, ich würde nicht anrechnen. Die GG wird auf ein nachfolgendes Verfahren angerechnet, also meiner Meinung nach nur, wenn es dann ins Klageverfahren o.ä. geht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- frau-o-frau
- Foren-Praktikant(in)
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Hallo Lahmi,
nein, du rechnest nicht an. Es handelt sich um zwei verschiedenen gebührenrechtliche Angelegenheiten.
Deine Geschäftsgebühr ist ja sogar Teil der anzumeldenden Forderung, und zwar in voller Höhe.
nein, du rechnest nicht an. Es handelt sich um zwei verschiedenen gebührenrechtliche Angelegenheiten.
Deine Geschäftsgebühr ist ja sogar Teil der anzumeldenden Forderung, und zwar in voller Höhe.