Hai,
diskutiere grad mit meinem Chef über die Gebühren für einen Erbschein, der ausschließlich für Grundbuchzwecke erteilt werden soll.
M. E. - so habe ich auch den "Streifzug" verstanden - gibt es nach 49 10/10 nach dem Wert des Grundbesitzes. Nicht nach dem vollen Nachlaßwert.
Chef meint, die Gebühren seien "irgendwie" insgesamt geringer. Nur wie, weiß er nicht.
Was meint Ihr denn?
Vielen Dank und liebe Grüße,
River_Poet
Erbschein f. Grundbuchzwecke - niedrigere Gebühren?
- mrsbloom
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Ich habe es bislang auch so abgerechnet, wie du gesagt hast, 10/10 gem. § 49 KostO nach Wert des Nachlasses bzw. Grundbesitzes. Die 10/10 GEbühr entsteht ja für die Eidesstattliche Versicherung. Die muss ja in jedem Fall mit rein, von daher wüsste ich nicht, was da anders berechnet werden könnte.....
LG Tina
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Max Frisch
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- Lena
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Die Gebühren beim Notar sind gleich, egal ob der Erbschein nur für Grundbuchzwecke oder "generell" beantragt wird.
Gemäß § 107 KostO sind nur die Gebühren des Gerichts für die Erteilung in dem Fall niedriger...
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Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
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@Lena
Gem. §§ 141, 49 Abs. 2 Satz 1 KostO bestimmt sich der Wert bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins nach §§ 107, 109 und 111 KostO.
Es gelten also insbesondere alle Absätze des § 107 KostO entsprechend, auch Absatz 3 (siehe Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 64 zu § 107), wobei der Wert auf den Reinnachlass gem. § 107 Abs. 2 KostO begrenzt bleiben muss (Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., RdNr. 1693).
Gem. §§ 141, 49 Abs. 2 Satz 1 KostO bestimmt sich der Wert bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins nach §§ 107, 109 und 111 KostO.
Es gelten also insbesondere alle Absätze des § 107 KostO entsprechend, auch Absatz 3 (siehe Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 64 zu § 107), wobei der Wert auf den Reinnachlass gem. § 107 Abs. 2 KostO begrenzt bleiben muss (Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., RdNr. 1693).