In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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me4573
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#1
13.03.2008, 10:55
Habe eine Frage: AG hat Widerspruch gegen MB eingelegt am 20.06.2007, Mandant teilt mit, dass er sich evtl. außergerichtlich einigen will und die Angelegenheit erst einmal auf WV gelegt werden soll.
Nach 9 Monaten Hinhaltetaktik teilt Mandant nun mit, die Sache soll weiter betrieben werden.
Kann ich die 2. GK-Hälfte jetzt noch einzahlen und wird der Rechtsstreit dann an das zuständige AG abgegeben oder gibt es eine Frist zur Einzahlung ?
Vielen Dank im Voraus
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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Gast
#2
13.03.2008, 10:57
Soweit ich weiß, gibt es da keine Frist.
Manche Antragsteller lassen sich ein Jahr Zeit bevor sie die Gerichtskosten fürs streitige Verfahren einzahlen.
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Katharina80
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#4
13.03.2008, 11:00
wir hatten das auch schon, aber die Gerichtskosten für den MB verfallen nach 6 Monate, da der MB auch nur 6 Monate Wirkung hat.
Wir mussten dann immer die vollen drei Gebühren einzahlen, anstatt 2,5 Gebühren...
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LuzZi
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#5
13.03.2008, 11:02
Eine Frist gibt es nicht zur Einzahlung der Gerichtskosten. Hatten auch schon Akten, da wurde von der Gegenseite nach 2 Jahren erst eingezahlt, in einer sogar nach 3 erst.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.