bräuchte mal wieder eure Hilfe
Wir haben Klägerin vertreten. Gericht hat Termin anberaumt und von der Beklagtenseite ist niemand erschienen. Es erging sodann Versäumnisurteil.
Gegenüber der RSV habe ich wie folgt abgerechnet:
1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG
+ 0,5 TG gem. 3104 VV RVG zzgl. Auslagen usw.
Gegner hat dann gegen das VU Einspruch eingelegt und jetzt wurde wieder ein neuer Termin angesetzt. Jetzt meine Frage: Kann ich die Gebühren nochmal komplett neu berechnen?
Danke schon mal im Voraus.
Verfahren dann Versäumnsurteil. Gebühren?
Nein kannst Du nicht
ggf. erhöht sich die Terminsgebühr. Aber Du hast hier ja kein komplett neues Verfahren.
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Bekommt man dann insgesamt eine 0,5 für das 1. VU und zusätzlich eine 1,2 für den zweiten termin oder insgesamt eine 1,2?
Nein es gibt insgesamt nur eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2.
Das was Katharina beschrieben hat, war früher in der BRAGO so, beim RVG ist das jetzt weggefallen.
Das was Katharina beschrieben hat, war früher in der BRAGO so, beim RVG ist das jetzt weggefallen.
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Kannst Du mir mal sagen, wo das genau steht im RVG? Wir hatten den Fall zwar noch nie, aber man lernt ja nie aus und wenn der Fall dann doch mal kommt, kann ich sagen, dass ich es weiß
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LS
Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG zu.
BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05
NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = AGS 2006, 487 = Rpfleger 2006, 625 = BGHR 2006, 1391 = JurBüro 2006, 639 = MDR 2007, 178 = BB 2006, 1879 = RVG-Letter 2006, 98 = RVGreport 2006, 428 = juris (KORE 303652006)
OS
Ein RA, der in einem zweiten Termin den Erlass eines „zweiten VU“ beantragt, erhält eine 1,2-Terminsgebühr, auf welche die 0,5-Terminsgebühr für den ersten Termin, in dem das erste VU beantragt wurde, zu verrechnen ist (Fortführung BGH, Beschl. v. 07.06.2006 – VIII ZB 108/05 = BB 2006, 1879; BGH Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 = BB 2006, 1879) [Rn. 5].
BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – XI ZB 19/06
FamRZ 2005, 1836 = RVGreport 2007, 31 = RVGreport 2007, 268 = juris (JURE 060092271)
Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG zu.
BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05
NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = AGS 2006, 487 = Rpfleger 2006, 625 = BGHR 2006, 1391 = JurBüro 2006, 639 = MDR 2007, 178 = BB 2006, 1879 = RVG-Letter 2006, 98 = RVGreport 2006, 428 = juris (KORE 303652006)
OS
Ein RA, der in einem zweiten Termin den Erlass eines „zweiten VU“ beantragt, erhält eine 1,2-Terminsgebühr, auf welche die 0,5-Terminsgebühr für den ersten Termin, in dem das erste VU beantragt wurde, zu verrechnen ist (Fortführung BGH, Beschl. v. 07.06.2006 – VIII ZB 108/05 = BB 2006, 1879; BGH Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 = BB 2006, 1879) [Rn. 5].
BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – XI ZB 19/06
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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