EILT!! - zustellung vergleich durch gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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hannah81
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#1

28.02.2008, 11:20

ich steh grad aufm schlauch...

soll nen vergleich (arbeitsgericht) bei der gegenseite (firma) zustellen, die nicht anwaltlich vertreten wird. ich beauftrage also den gvz damit... nur welchen?! den, der für den sitz der firma zuständig is oder den, der für uns zuständig ist?! mein chef meint letzteres, aber ich wollt den vergleich eigentlich an den gvz schicken, der für die gegenseite zuständig ist. was ja irgendwo viel logischer und einfacher is... bin jetzt ein wenig verwirrt. :( :(
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Master24
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#2

28.02.2008, 11:24

Ich wüsste nicht, wieso man den für sich selbst zuständigen GVZ mit der Zustellung eines Schriftstückes an einen anderen Ort beauftragen sollte? Ich würde zur "normalen" Version tendieren und den GVZ für den Geschäftssitz der Gegenseite beauftragen...

Ggf. erhälst Du bei dem dortigen Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - auch Auskunft der Kontaktdaten des GVZ selbst. Um einen Schritt schneller zu sein, versteht sich. *g*
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Blackpowder
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#3

28.02.2008, 11:24

Für die Zustellung ( aber auch nur für die Zustellung) kannst du jeden Gerichtsvollzieher beauftragen. Es muss nicht der sein, welcher für die Gegenseite zuständig ist. Hast du zum Beispiel einen Gerichtsvollzieher bei euch in der Nähe, mit dem ihr öfters zusammen arbeitet und von dem du weisst, dass er solche Sachen schnell erledigt, kannst du auch den nehmen.

Viele Grüße
Blackpowder
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#4

28.02.2008, 11:25

Der, der für die Gegenseite zuständig ist. Haben wir jedenfalls so gemacht. der geht dann vorbei und gibt den ab - Unterschrift und fertig. Welchen Sinn sollte es haben, den GVZ, der für Euch zuständig ist zu nehmen.

Evtl. spielt es auch gar keine Rolle, wenn der GVZ das Schreiben per Post zustellen kann. Vielleicht hilft eine kleine telefonische Nachfrage bei der Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge.
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#5

28.02.2008, 11:26

Auf jeden Fall an den GVZ für die Gegenseite !!!!!
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#6

28.02.2008, 11:26

:zustimm @ Blackpowder ist ja wie bei den VZV´s
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#7

28.02.2008, 11:34

ok danke. dann werd ich den gvz der gegenseite nehmen, wie ichs auch vor hatte. nur mein chef hat mich mal wieder total verwirrt... ;)
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hannah81
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#8

28.02.2008, 11:36

ps: kann ich eigentlich auch gleichzeitig mit der zustellung die pfändung bei dem gerichtsvollzieher beantragen? wär ja unsinnig, den vergleich jetzt hinzuschicken wg zustellung, der gvz schickt ihn zurück und ich schick ihn dann mit dem pfändungsauftrag wieder hin...

was meint ihr?
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#9

28.02.2008, 11:36

Du kannst jeden GVZ nehmen, den Du willst bei der Zustellung eines Schriftstücks...
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#10

28.02.2008, 11:36

Nicht beirren lassen. Der GVZ der Gegenseite ist auf jeden Fall richtig. Da kann man nichts falsch machen.
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