Vorzeitige Erledigung eines Teils

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blub
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#1

26.02.2008, 10:24

Hallo..

Hab folgende Sache vor mir liegen und will nur noch mal sicher gehen, dass ich hier alles richtig mache:

Außergerichtliches Aufforderungsschreiben zur Zahlung über eine Hauptforderung i.H.v. 25,53 € mit unseren Gebühren hierfür (für dieses Aufforderungsschreiben haben wir eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht, was bei 2 Auftraggebern + Auslagen und Steuer insgesamt 57,12 € macht).

Das Schreiben war draußen und dann hat der Gegner angerufen und mit dem Anwalt gesprochen. Er meinte, er wird nicht zahlen. Wir haben die von uns gesetze Frist dennoch abgewartet und dann einen MB-Antrag gefertigt mit einer Hauptforderung von 25,53 € + Mahngebühren + Minderungsbetrag i.H.v. 18,75 € (0,75 GG aus Hauptforderung) + volle außergerichtliche Gebühren.

Antrag war fertig und sollte von Anwalt unterschrieben werden. Allerdings holte dann meine Kollegin die Kontoauszüge und siehe da, der Gegner hat doch etwas bezahlt, allerdings nur 50,00 €. Diese verrechnen wir nun auf Mahngebühren und außergerichtliche Gebühren, sodass jetzt insgesamt im Forderungskonto ein Betrag von 43,22 € noch offen ist (setzt sich aus Hautforderung 25,53 €, Zinsen bis heute 0,57 und offene Kosten 17,12 € zusammen).

Über den Rest der noch offen ist, möchte ich nun einen MB-Antrag machen.

Hier setz ich doch bezüglich unseren Gebühren folgendes an:

Außergerichtliche Gebühren:
GW 25,53 €
1,6 GG 2300, 1008 VV 32,50 €
Auslagen 7002 VV 8,00 €
Steuer 9,12 €
----------------------------------
Gesamt 57,12 €


Mahnbescheid (für neuen Antrag)
GW: 25,53 €
1,3 VG 3305, 1008 VV 32,50 €
Auslagen 7002 6,50 €
-----------------------------------------
Summe 39,00 €
./. Anrechnung 0,75 GG - 18,75 €
-----------------------------------------
Summe 20,25 €
Steuer 3,85 €
-----------------------------------------
Gesamt 24,10 €


So, jetzt kommt aber mein Problem:

Ich kann ja hier noch die 0,5 VG nach 3306 VV RVG verlangen, da sich ja ein Teil meines Gesamtanspruchs erledigt hat.. Aber aus welchen GW nehm ich hier nun die Gebühren? Normalerweise ja aus der Hauptforderung, aber der Gegner hat mehr gezahlt als die Hauptforderung.. Und kann ich hierfür extra Auslagen und Steuer verlangen?

Kann mir jemand von euch helfen?
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anna1988
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#2

26.02.2008, 12:15

Hi,

also ich bin der Meinung, dass man die Gebühr nach 3306 nur verlangen kann, wenn sich der Mahnbescheid völlig erledigt hat. Dies ist ja hier nicht der Fall. Im RVG heißt es auch unter Nr. 3306 Die GEbühr 3305 beträgt 0,5.
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Sandra S.
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#3

26.02.2008, 21:10

Die Hauptforderung war vor der Zahlung des Schuldners 25,53 € - nach der Zahlung des Schuldners auch (da Zahlung auf Kosten verrechnet).

Aus diesem Wert hast du schon eine 1,0 Geb. Nr. 3305 abgerechnet.
Die Nr. 3306 bekommst du nicht zusätzlich, sie ist lediglich eine "ermäßigte Gebühr Nr. 3305", wenn es nicht zur MB-Einreichung kommt (so wie anna1988 schon geschrieben hat).
Liebe Grüße
von Sandra
MissMarple

#4

27.02.2008, 13:59

So ein ähnliches Problem habe ich auch gerade, mir stellt sich aber die Frage, ob ich eine Minderungsgebühr angeben muss.

Hauptforderung ist 865,96, die vorgerichtlichen Gebühren betrugen 120,67 €, dazu 15,-- € Mahnkosten des Mandanten und Verzugszinsen.

Der Gegner hat 865,96 € bezahlt, die ich auf Mahnkosten des Mandanten, unsere vorgerichtlichen Gebühren, Zinsen der HF und den Rest auf die Hauptforderung verrechnet habe, so dass eine restliche Hauptforderung von 151,50 € verbleibt zuzüglich weiter entstandener Zinsen.

Im Mahnbescheid will ich nun die restliche Hauptforderung geltend machen, gebe aber keine vorgerichtlichen Gebühren an, weil die ja schon gedeckt sind.

Muss ich trotzdem einen Minderungsbetrag angeben?????

Danke jetzt schon für Antworten.
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Blub
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#5

27.02.2008, 16:19

ich meine ja, weil der schuldner ja durch euer tätigwerden wusste, dass er nicht nur die hauptforderung sondern auch euere gebühren + mahnauslagen zu zahlen hat.

also gibst du hier einen minderungsbetrag an.
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MissMarple

#6

27.02.2008, 16:56

Hallo Blub

mir erschließt sich nicht der Zusammenhang zwischen deiner Antwort und der Begründung für deine Antwort.

Ich gehe davon aus, dass der Minderungsbetrag nach dem geringeren Gegenstandswert 151,50 € (=16,25 €) berechnet werden müsste, weil andernfalls (bei bei Gegenstandswert 865,96 € = Minderungsbetrag 42,25 €) die Gesamtgebühren für vorgerichtlich und Gerichtsverfahren inklusive VB nur knapp höher (brutto 123,94 €) ausfallen würden, als die ursprüngliche außergerichtliche Rechnung über brutto 120,67 €, was ja nicht im Sinne des Erfinders sein kann, wenn der Schuldner mit seinem Verhalten das gerichtliche Mahnverfahren notwendig macht.

Berechne ich den Minderungsbetrag nach dem neuen Wert 151,50 (= 16,25 €) komme ich immerhin noch auf Gesamtgebühren in Höhe von 154,88 €, also brutto immerhin 30,94 € mehr.

Inzwischen habe ich mir aber auch ein weiteres Lösungsmodel überlegt:

Da der Schuldner exakt die Hauptforderung gezahlt hat (und überdies direkt an Partei), könnte ich die Hauptforderung als erledigt ausbuchen und die oben genannten Verzugsschäden als neue Hauptforderung geltend machen.

Dann allerdings müsste ich wiederum außergerichtlich mit Kostenrechnung 1,3 Gebühr nach dem Wert 150,-- Euro zur Zahlung auffordern und hierüber auch den Mahnbescheid beantragen unter Angabe der vorgerichtlichen Gebühr und des Minderungsbetrages.

Allerdings kommt mir letztere Lösung doch eher wie Gebührenschinderei vor. Andererseits stellt sich der Schuldner auch ganz schön quer. Die Rechnung der Mandantschaft war immerhin schon über vier Monate alt und auf Mahnungen der Partei hat er nicht reagiert.

Was meint Ihr?
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Blub
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#7

28.02.2008, 13:59

meiner meinung nach muss der minderungsbetrag aus dem GW der außergerichtlichen Gebühren geltend gemacht werden, also 0,65 aus 865,96€.

Allerdings würde ich hier vll. erst noch den Mandanten fragen, ob wegen dem Rest noch vorgegangen werden soll oder ob er das Verfahren ohne MB abschließen möchte und euere Kosten trägt. Ansonsten würd ich vll. noch einmal den GE außergerichtlich auffordern zu zahlen und eine Forderungsaufstellung beifügen mit dem Hinweis, dass wenn nicht innerhalb einer Frist von ... Tagen Zahlung eingeht, sofort MB beantragt wird.
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