@kimmy: Danke für den Hinweis, hatte ich überlesen, dass nur die halbe Geschäftsgebühr eingeklagt wurde.
Dann stimmt es natürlich, dass die volle 1,3 Gebühr festsetzbar ist.
KFA und Festsetzung außergerichtlicher Gebühren
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Kimmy hat Recht. Volle gerichtliche Gebühren, Weglassen der außergerichtlichen Kosten. Ende!
~ Grüßle ~
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nein, musst du nicht.
Du beantragst 1,3 VG, 1,2 TG ohne Anrechnung!
Sollte es die Gegenseite Dir nicht glauben, kannst Du als Rechtsprechung für diese Berechnung anbringen:
Beschluss des KG Berlin v. 7.7.07, 1 W 256/07, Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.09.2007, 13 W 83/07, Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.09.2007, 8 W 374/07.
In all diesen Beschlüssen steht drin, dass wenn nur 1/2 GG eingeklagt und ausgeurteilt wurde keine Anrechnung auf die VG stattfindet.
Du beantragst 1,3 VG, 1,2 TG ohne Anrechnung!
Sollte es die Gegenseite Dir nicht glauben, kannst Du als Rechtsprechung für diese Berechnung anbringen:
Beschluss des KG Berlin v. 7.7.07, 1 W 256/07, Beschluss des OLG Karlsruhe vom 18.09.2007, 13 W 83/07, Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.09.2007, 8 W 374/07.
In all diesen Beschlüssen steht drin, dass wenn nur 1/2 GG eingeklagt und ausgeurteilt wurde keine Anrechnung auf die VG stattfindet.
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Da gibt es noch viel mehr Urteile drüber. Mittlerweile sollten das die RAe aber auch wissen. Anrechnung nur bei Titulierung/Zahlung der vollen GG.
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Hoffe ich bin hier richtig...
Wir haben hier folgenden Fall... Klage gegen Mandanten.. Klage wurde abgewiesen... Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits.. Er hat als Nebenforderung die Geschäftsgebühr als außergerichtliche Tätigkeit beantragt... Ich nehme doch jetzt im KFA eine 1,3 VG, also die volle..
und was ist dann mit den außergerichtliche Gebühren? Müsste der doch auch tragen... Muss ich den Gegner deswegen dann auch noch mal anschreiben oder wie macht ihr das? Danke an euch
Wir haben hier folgenden Fall... Klage gegen Mandanten.. Klage wurde abgewiesen... Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits.. Er hat als Nebenforderung die Geschäftsgebühr als außergerichtliche Tätigkeit beantragt... Ich nehme doch jetzt im KFA eine 1,3 VG, also die volle..
und was ist dann mit den außergerichtliche Gebühren? Müsste der doch auch tragen... Muss ich den Gegner deswegen dann auch noch mal anschreiben oder wie macht ihr das? Danke an euch
@dieJenny: Verstehe ich jetzt leider nicht so ganz. Wen vertretet ihr denn? Wenn ihr den Kläger vertretet und die Klage abgewiesen wurde, gibt es doch gar keinen KfA... Oder fragst Du allgemein wegen der Abrechnung, die wäre dann so:
1,3 GG
1,3 VG
./. 0,65
1,2 TG
Ausl. + USt.
Weil wenn die Klage abgewiesen wurde, wurde auch die GG nicht festgestellt. Nur wenn die GG ausgeurteilt wurde kommt die Anrechnung in den KfA.
1,3 GG
1,3 VG
./. 0,65
1,2 TG
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Weil wenn die Klage abgewiesen wurde, wurde auch die GG nicht festgestellt. Nur wenn die GG ausgeurteilt wurde kommt die Anrechnung in den KfA.
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Ich habe das so verstanden, dass "dieJenny" auf Beklagtenseite sitzt...
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wenn sie auf Beklagtenseite ist, dann hat die GG ja gar nichts im KfA zu suchen, es sei denn, es wurde Widerklage eingelegt, was ich bezweifele