PKH - Ratenbewilligung - Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blub
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#1

18.02.2008, 13:23

Wir haben für unseren MA PKH beantragt und unter Zahlung von monatlichen Raten auch bewilligt bekommen.
Bei Verfahrensende haben wir dann PKH gegenüber dem AG abgerechnet und diese auch voll erstattet bekommen.
Kurz danach haben wir einen SS d. Gerichts bekommen, dass die PKH aufgehoben wird, da der MA mit Ratenzahlungen in Verzug geraten ist.
Wir haben hiergegen Beschwerde eingelegt, allerdings wurde dieser nicht abgeholfen.

Kann ich nun für unsere Tätigkeit im Beschwerdeverfahren Gebühren gegenüber dem MA geltend machen nach 3500 VV? Nehm ich als GW den selben GW wie bei der PKH-Abrechnung?
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Bärchen

#2

18.02.2008, 13:26

Ich würde sagen, wenn eurem Mdt die Pkh versagt wurde (bzw. im Nachhinein versagt wurde), könnt ihr die normalen Gebühren in Ansatz bringen
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Blub
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#3

18.02.2008, 14:09

heißt das, ich mach die differenz von pkh-vergütung und normalen gebühren beim mandanten geltend?
kann ich zusätzlich noch die beschwerdegebühren gegenüber dem mandanten abrechnen?
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Sandra S.
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#4

18.02.2008, 20:20

Blub hat geschrieben:heißt das, ich mach die differenz von pkh-vergütung und normalen gebühren beim mandanten geltend?
kann ich zusätzlich noch die beschwerdegebühren gegenüber dem mandanten abrechnen?
Würde ich beides so machen. Für die Beschwerde ne 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 (wie du schon geschrieben hast).

EDIT: Wobei ich mir jetzt nicht sicher bin, aus welchem Wert die Beschwerdegebühr berechnet wird. Um die Hauptsache gings ja bei der Beschwerde nicht. Evtl. die noch ausstehenden Raten :?:
Liebe Grüße
von Sandra
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Blub
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#5

19.02.2008, 08:09

ich würde auch zu dem wert der noch insgesamt ausstehenden raten tendieren..

naja.. hab dem chef nun nen vermerk geschrieben mit der bitte, er soll entscheiden, ob er das noch abrechnen möchte..
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Kordu

#6

19.02.2008, 08:11

Blub hat geschrieben:ich würde auch zu dem wert der noch insgesamt ausstehenden raten tendieren..
Ja, würde ich wahrscheinlich auch!
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Grübchen
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#7

19.02.2008, 08:56

Also erstmal eine 0,5 nach 3500 ist richtig. ZUm Wert folgendes:

Auch im BEschwerdeverfaren ist der Wert der Hauptsache maßgebend, soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der PKH oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO richtet.

Also nimmst du den Wert des Hauptsacheverfahrens OK?

Außerdem kannst du die Differenzgebühren von PKH zu Wahlanwalt beim Mandanten noch geltend machen. Die PKH Gebühren hast du ja bekommen, der Mandant wird von der Gerichtskasse wegen der noch ausstehenden Gebühren (da er die Raten nicht bezahlt hat) eine abschließende REchnung bekommen, die will das GEricht ja auch noch haben. OK soweit, wenn fragen laut rufen.
LG Grübchen
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#8

19.02.2008, 09:32

Wenn die PKH für den eigenen Mandanten wegen Nichtzahlung der Raten rechtskräftig aufgehoben wurde, ist der Weg des § 11 RVG frei, so dass man sich das noch ausstehende Honorar auch holen kann.
~ Grüßle ~
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Blub
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#9

19.02.2008, 11:34

Grübchen hat geschrieben: Also erstmal eine 0,5 nach 3500 ist richtig. ZUm Wert folgendes:

Auch im BEschwerdeverfaren ist der Wert der Hauptsache maßgebend, soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der PKH oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO richtet.

Also nimmst du den Wert des Hauptsacheverfahrens OK?
Alles klaro danke!!!!

Hast du mir noch einen § bezüglich des GW bzw. wo steht, dass der Wert der Hauptsache hier GW ist?

Grübchen hat geschrieben:Außerdem kannst du die Differenzgebühren von PKH zu Wahlanwalt beim Mandanten noch geltend machen. Die PKH Gebühren hast du ja bekommen, der Mandant wird von der Gerichtskasse wegen der noch ausstehenden Gebühren (da er die Raten nicht bezahlt hat) eine abschließende REchnung bekommen, die will das GEricht ja auch noch haben. OK soweit, wenn fragen laut rufen.
War auch meine erste überlegung..
Danke trotzdem!!! :D
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Sandra S.
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#10

19.02.2008, 19:51

Grübchen hat geschrieben: Auch im BEschwerdeverfaren ist der Wert der Hauptsache maßgebend, soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der PKH oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO richtet.
Genau das ist der Punkt. In § 124 Nr. 1 ZPO geht es um die Aufhebung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses.

Bei der Aufhebung, weil die Ratenzahlungen nicht geleistet wurden (§ 124 Nr. 4 ZPO) bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse.

Das Kosteninteresse der Partei bestimmt sich nach der Höhe der Kosten, die auf die Partei zukämen, wenn die Prozesskostenhilfe aufgehoben würde, also:
- Gerichtskosten
- Zeugen- und Sachverständigenauslagen
- PKH-Vergütung des beigeordneten RA
- weitere Vergütung (Differenz zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgeb.)

So stehts im RVG für Anfänger (13. Aufl. Rdnr. 1442, 1439)
Liebe Grüße
von Sandra
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