Hallo,
folgendes Problem:
Vertretung des Antragsstellers im Mahnverfahren.
Gegner erhebt Widerspruch.
Verfahren vor dem Amtsgericht.
Gegenseite gewinnt.
Gegenseite versucht die außergerichtliche Geschäftsgebühr festzusetzen (nicht die Gebühren im Mahnverfahren) und Verfahrensgebühr. Ich habe den kfa beanstandet wg. 2300. Gericht erlässt trotzdem Kfb. (Wert: 100,00 EUR). Immer noch zu viel als wenn man das richtig gemacht hätte (ca. 30 EUR Unterschied)
Ich werde jetzt Erinnerung einlegen. Wie kann ich das begründen?
Vielleicht könntet Ihr mir helfen.
Vielen lieben DANK.
Erinnerung KFB
Hö, wie kann man eine außergerichtliche Geschäftsgebühr festsetzen lassen??? Es geht doch nur die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren und des Klageverfahrens. Die nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr hätte dann im Mahn- oder Klageverfahren geltend gemacht werden müssen...
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Wurde die Geschäftsgebühr im Verfahren geltend gemacht?
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Ich meine im Klage bzw. Mahnverfahren. Ist überhaupt nachgewiesen, dass die überhaupt entstanden bzw. bezahlt worden ist??
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stell doch mal den kfa hier zusammengefasst rein, dass wir wissen worüber wir hier reden, kann mir nicht vorstellen, dass die gg festgesetzt wurde....
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Genauso würde ich die Erinnerung auch begründen; dass die Geschäftsgebühr im Klageverfahren hätte geltend gemacht werden müssen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Nein die wurde nicht in der Klage mitfestgesetzt.
Der so so aus:
Außergerichtlich
1,3 GG 2300
PTE
GErichtlich
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
PTE
abzüglich 0,65
7008
ENDE
Voll verrückt! Der Betrag wurde auch so festgesetzt.
Wir haben doch geklagt. Und verloren. Das ist dann uninteressant ob die GG mitfestgesetzt wurde.
GRUß
Der so so aus:
Außergerichtlich
1,3 GG 2300
PTE
GErichtlich
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
PTE
abzüglich 0,65
7008
ENDE
Voll verrückt! Der Betrag wurde auch so festgesetzt.
Wir haben doch geklagt. Und verloren. Das ist dann uninteressant ob die GG mitfestgesetzt wurde.
GRUß
Definitiv ans Gericht Schreiben - gleich sofortige Beschwerde. Die Geschäftsgebühr hat in dem Antrag überhaupt nichts zu suchen!!! Wenn die Gegenseite sie nicht im Verfahren geltend gemacht hat, dann ist das ihre Schuld. In diesem Fall würde ich lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen als festsetzungsfähig erachten.
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Die Anrechnung der Geschäftsgebühr wäre nur dann richtig, wenn die volle Geschäftsgebühr auch tituliert worden wäre.
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