...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1
28.08.2006, 19:37
Hallo,
hab gegen den Bescheid des Ordnungsamtes Widerspruch eingelegt und gleichzeitig "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs" beim VerwG gestellt.
Da dann vom Gegner die "Anordnungs der sofortigen Vollziehung" aufgehoben wurde, haben wir Erledigung erklärt.
(ger.) Kosten tragen Parteien je zur Hälfte. Außerger. Kosten trägt Gegner (Amt)
so nu meine Frage, was ich hier abrechnen soll. Gibts da besondere Gebühren? Habe schon im RVG geguckt, aber bin mir unsicher bei 2400 und 2401 (vor dem 1.7.06)
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Pepsi
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lanitra
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#3
29.08.2006, 16:36
Ganz normal Geschäftsgebühr 2400
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#4
29.08.2006, 16:52
für beide Verfahren, also außerger. als auch ger.?
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#6
30.08.2006, 13:41
Für den Widerspruch Geschäftsgebühr 2400, für das Verfahren aufschiebende Wirkung 3100
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#7
30.08.2006, 14:03
was nehm ich denn überhaupt für einen Wert für das ger. Verfahren? den gleichen wie für außerger.?