Damit dürfte es nun wenigstens von einer Stelle "amtlich" bestätigt sein, in welchen Bereichen sich das Gehalt einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bewegen sollte.
Die RAK Düsseldorf äußert sich zur Frage des üblichen Gehaltes wie folgt:
Das Schreiben der RAK hängt - in anonymisierter Form - an.Im Übrigen wird hinsichtlich der Vergütung von Rechtsanwaltsfachangestellten darauf hingewiesen, dass Erhebungen bzw. Untersuchungen über die Vergütungshöhe von Rechtsanwaltsfachangestellten im hiesigen Kammerbezirk nicht vorliegen. Nach unseren Erkenntnissen dürfte sich allerdings das durchschnittliche Einstiegsgehalt einer Rechtsanwaltsfachangestellten auf ca. 1.500,00 € brutto monatlich belaufen, wobei kleinere Abweichungen nach unten und nach oben je nach Größe und Lage der Kanzlei möglich sind.
Über die Vergütungshöhe von Bürovorstehern/geprüften Rechtsfachwirten liegen uns ebenfalls kaum Erkenntnisse vor. Je nach Qualifikation, Berufserfahrung, Prüfungsnote etc. dürfte die Vergütung – wiederum je nach Größe und Lage der Kanzlei – zwischen 2.500,00 € und 3.000,00 € durchschnittlich liegen.
Man beachte hierzu auch nochmals § 26 BORA (auszugsweise) :
Interessant an dieser Stelle ist, daß viele RA-Kammern, die geantwortet haben (dies haben nicht alle!), sich in der Beantwortung der Anfrage offenbar abgesprochen haben.§ 26 BORA hat geschrieben:§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
(1) [ ... ]
(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
Die RAK des Saarlandes äußerte sich wie folgt, wobei sich hier mehrere Kammern diesen Ausführungen anschlossen :
Diese Argumentation kann - mit Verlaub - wohl nur als absolut unzutreffend gewertet werden, wobei ich über den Grund dieser Auslegung nicht mutmaßen möchte. Wurde hier möglicherweise schlicht übersehen, daß eine Auslegung in der von uns vorgenommenen Richtung sehr wohl möglich ist, was nun zu negieren versucht wird ?Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat geschrieben:§ 26 der Berufsordnung hat zwei Regelungsgehalte, und zwar im Absatz 1 die angestellten Anwälte, im Absatz 2 andere Mitarbeiter und Auszubildende. Was die Auszubildenden angeht, gilt das Berufsbildungsgesetz. Was die sonstigen Mitarbeiter angeht, verweise ich auf die Kommentierung von Nerlich/Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, RNr. 180, die ich wie folgt zitiere:
"Dort wo sich freilich die in Absatz 1 aufgestellten Grundsätze auf die Beschäftigung sonstiger Mitarbeiter (z.B. Assessoren, Referendare und mit Rechtsberatungsbefugnis ausgestattete Mitarbeiter) übertragen lassen, ist eine berufsrechtliche Bewertung der Vertragsbedingungen anhand der Maßstäbe des Absatzes 1 möglich. Die obigen Ausführungen gelten dann in Bezug auf sonstige Mitarbeiter entsprechend."
Nach dem Regelungsgehalt sind deshalb die Mitarbeiter, die weder Rechtsanwälte, noch Auszubildende noch mit einer Rechtsberatungsbefugnis ausgestattet sind, insoweit nicht erwähnt, so dass § 26 Abs. 2 BORA auf Rechtsanwaltsfachangestellte, die keine Rechtsberatungserlaubnis haben, nicht anwendbar ist.
Es erscheint doch geradezu widersinnig, Auszubildende in einem Zug mit "anderen Mitarbeitern" zu nennen, wobei dann aber mit "andere Mitarbeiter" nur die gemeint sein sollen, die eine Rechtsberatungserlaubnis haben. Dies ergibt sich keineswegs aus dem Text der BORA.
Wie sich dies aus dem zitierten Kommentar herauslesen lassen soll, ist mir absolut unverständlich. Dort steht, folgt man einfach dem Zitat der RAK des Sarlandes, doch ganz klar :
Zum Beispiel also - und nicht "ausschließlich".[ ... ] z.B. [ ... ] mit Rechtsberatungsbefugnis ausgestattete Mitarbeiter [ ... ]
Sehen wir uns aber doch noch einmal § 26 Abs. 1, auf den die RAK sich für ihre Argumentation der angeblichen Nichtanwendbarkeit auf ausgebildete RA-Fachangestellte bezieht - denn darauf bezieht sich auch der genannte Kommentar :
Die RAK will also wohl sagen, daß eine Analogie nicht zu finden ist. Unbeachtet blieb hierbei wohl der Gedanke, daß es vorliegend nur um die Frage des Gehalts, nicht um sonstige Arbeitsbedingungen geht. Gehen wir diese Punkte a bis d mal durch :§ 26 BORA hat geschrieben:§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des
Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
Auf eine sachgerechte Mandatsbearbeitung kommt es hier nicht an; es geht um die Frage des Gehaltes. Der Punkt ist also für die Frage der Entlohnung einer RA-Fachangestellten ebenso irrelevant wie sie es für einen angestellten RA wäre, denn er betrifft nicht das Gehalt.
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
Hier sind wir beim richtigen Punkt:
Auf ausgebildete RA-Fachangestellte treffen wohl unbestreitbar diese Punkte zu :
- Qualifikation: brauchen sie, haben sie -> sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung.
- Leistungen: müssen sie (liegt auf der Hand) ebenfalls erbringen
- Umfang der Tätigkeit: Die Tätigkeit hat einen Umfang, im Regelfall 40 Wochenstunden.
- Vorteile des beschäftigenden RA aus dieser Tätigkeit: Gibt es ebenfalls -> er muß sämtliche Tätigkeiten der beschäftigen Fachangestellten nicht mehr selbst erledigen, sondern delegiert sie an seine Fachangestellte, hat so mehr Zeit für originäre Anwaltstätigkeiten und kann hierdurch wesentlich mehr Einkünfte generieren. Dies dürfte doch wohl einen Vorteil für ihn darstellen.
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
Darum geht es vorliegend nicht, da es nicht die Gehaltsfrage betrifft; siehe insow. die Erläuterungen zu Punkt a).
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
Siehe Erläuterungen zu Punkten c), a).
Es bleibt aber wohl im Ergebnis aufgrund der Verweigerungshaltung - hier könnten schließlich Pforten geöffnet werden, die manche wohl lieber weiterhin geschlossen sähen, und die zu öffnen sich namhafte Verbände scheinbar nicht trauen - vielen RA-Fachangestellten zu wünschen, daß sich die Politik in Sachen "Mindestlohn" einigen kann, sodaß unsere Initiative sich von selbst erledigt.
Evtl. kann jedoch das Schreiben im Anhang jemandem hier weiterhelfen, wenn es darum geht, einen angemessenen Lohn für seine Arbeit auszuhandeln.