Bedarfsgemeinschaft - mehrere Auftraggeber?
- Vorzimmerkeule
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Haben vorhin über das Thema hier diskutiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es eigentlich nur ein Auftraggeber sein dürfte. Der Bescheid ist generell nur auf den Antragsteller ausgestellt (Adreßfeld) und nicht auf alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. Sie werden nur unten mit aufgezählt, dennoch ist aber Antragsteller meist nur Mutter/Vater.
Das volljährige Kind, welches z. B. noch im Haushalt der Eltern lebt, muß einen eigenen Antrag stellen, bekommt demnach einen eigenen Bescheid, trotzdem erfolgt die Anrechnung der Bedarfsgemeinschaft.
Allerdings können wir es nicht 1000 %-ig sagen. Habe gerade unsere Akten durchgesehen, haben momentan nur 3 Angelegenheiten gegen die ARGE / Integrationscenter, allerdings geht es bei unseren Anfechtungen der Bescheide ist immer nur eine Person beteiligt.
Halt uns aber bitte auf dem Laufenden, wie es in Deinem Fall weitergeht.
Das volljährige Kind, welches z. B. noch im Haushalt der Eltern lebt, muß einen eigenen Antrag stellen, bekommt demnach einen eigenen Bescheid, trotzdem erfolgt die Anrechnung der Bedarfsgemeinschaft.
Allerdings können wir es nicht 1000 %-ig sagen. Habe gerade unsere Akten durchgesehen, haben momentan nur 3 Angelegenheiten gegen die ARGE / Integrationscenter, allerdings geht es bei unseren Anfechtungen der Bescheide ist immer nur eine Person beteiligt.
Halt uns aber bitte auf dem Laufenden, wie es in Deinem Fall weitergeht.
Liebe Grüße, Manu
Also ich mache bei einem Kunden sehr viele Widersprüche etc. gegen Bescheide der ARGE, und wir rechnen immer mehrere Auftraggeber ab, außer bei volljährigen Kindern. Aber auch ein Kind kann ein Auftraggeber sein.
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Die Kinder im vorliegenden Fall sind alle minderjährig. In der Klage, die wir zwischenzeitlich erhoben haben, sind auch alle 4 Personen als Kläger aufgeführt. Ich probier es einfach mal mit der Erhöhungsgebühr, mal sehen was rauskommt. Ich werde Euch informieren.
Liebe Grüße
Bianca
Liebe Grüße
Bianca
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Habe gerade nochmal in RVG 1008 geschaut. Dort steht bei Absatz 2: "Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind."
Trifft ja eigentlich nicht zu, da ja jeder Berechtigte seinen Teil bekommt, wenn es nur zwei Berechtigte wären, wäre die monatliche Leistung nicht so hoch, so dass hier die Erhöhung eher nicht zutreffen dürfte. Ich probiers trotzdem mal
Liebe Grüße
Bianca
Trifft ja eigentlich nicht zu, da ja jeder Berechtigte seinen Teil bekommt, wenn es nur zwei Berechtigte wären, wäre die monatliche Leistung nicht so hoch, so dass hier die Erhöhung eher nicht zutreffen dürfte. Ich probiers trotzdem mal
Liebe Grüße
Bianca