Hallo, ich komme hier nicht weiter. Habe einen Widerspruchsbescheid der ARGE SGB II. Dort steht drin: 1. der widerspruchsbescheid wird zurückgewiesen. 2. die zuziehung eines bevollmächtigten wird als notwendig erachtet. 3. im widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige aufwendungen können auf antrag zu 2/10 erstattet werden.
Jetzt meine Fragen: Die Kostenfestsetzung beantrage ich bei der ARGE, richtig? Was bedeutet der dritte Spruch? Ich wollte wie folgt abrechnen: RVG VV 2500 = 240,00 EUR; RVG VV 2501 = 120,00 EUR, 7002, 7008. Passt das?
Leider machen wir hier kaum Sozialrecht, so dass ich irgendwie ahnungslos bin.
Danke schonmal für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Bianca
Sozialrecht - Widerspruchsbescheid
Hallo, bin neu hier. Habe relativ viel mit Sozialrecht zu tun....
Also ich würde der ARGE folgende Rechnung stellen:
Vorschlag: wenn Mandat vor dem 1.7.06 begonnen:
2500 Mittelgebühr ist 240 €
7002 20 €
Summe 280
+ MwSt
301,60
Anteil ARGE 20% 50 ( geschätzt, bin zu Hause ohne Rechner)
Rest der Kosten gehen an den Mandanten (liquide??)
Läuft das Mandat erst seit 1.7.2006 Nr. 2400
Also ich würde der ARGE folgende Rechnung stellen:
Vorschlag: wenn Mandat vor dem 1.7.06 begonnen:
2500 Mittelgebühr ist 240 €
7002 20 €
Summe 280
+ MwSt
301,60
Anteil ARGE 20% 50 ( geschätzt, bin zu Hause ohne Rechner)
Rest der Kosten gehen an den Mandanten (liquide??)
Läuft das Mandat erst seit 1.7.2006 Nr. 2400
Hallo,
ich würde auch so abrechnen. Die Abrechnung ist kein Kostenfestsetzungsantrag, da die ARGE II ja die Kosten übernimmt, schreibst Du eine normale Kostenrechnung. So mache ich das jedenfalls in Verwaltungssachen, wenn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
ich würde auch so abrechnen. Die Abrechnung ist kein Kostenfestsetzungsantrag, da die ARGE II ja die Kosten übernimmt, schreibst Du eine normale Kostenrechnung. So mache ich das jedenfalls in Verwaltungssachen, wenn kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
- j3NN
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 647
- Registriert: 03.04.2006, 20:29
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Krefeld
Seit wann übernimmt die ARGE nur 2/10 ?! Also ich hab vor ein paar Monaten eine Sache abgerechnet und da haben die unsere komplette Rechnung gezahlt .... gab auch sons nie Probleme, so wie ich es mitbekommen habe ..... sehr komisch
Was ist der Unterschied zwischen Gott und Juristen? - Gott denkt nicht, dass er Jurist ist.
Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
Sagt der andere: "Ich kann nicht klagen."
Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
Sagt der andere: "Ich kann nicht klagen."
2401 rechne ich z.B dann ab, wenn wir schon im Bewilligungsverfahren ( z. B Formular ausfüllen) tätig waren, und dann in das Widerspruchsverfahren gehen müssen.
2401.Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00 EUR
Es bedeutet, dass zwei Verfahren abgerechnet werden sollte, der Gegner zahlt in der Regel aber nur für das Widerspruchverfahren etwas.
Ob die ARGE und in welcher Höhe die Kosten übernimmt, hängt davon ab inwieweit sie nachgeben musste, sehr streitbehaftet diese Thema......
2401.Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
40,00 bis 260,00 EUR
Es bedeutet, dass zwei Verfahren abgerechnet werden sollte, der Gegner zahlt in der Regel aber nur für das Widerspruchverfahren etwas.
Ob die ARGE und in welcher Höhe die Kosten übernimmt, hängt davon ab inwieweit sie nachgeben musste, sehr streitbehaftet diese Thema......
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Also Ihr habt mir auf jeden Fall weitergeholfen, ich habs kapiert. Bleibt nur zu hoffen, dass die ARGE für den Ausgleich der Kosten nicht so lange braucht wie für den Erlass ihrer Bescheide ...