Hallo Freunde der Sonne,
folgender Sachverhalt:
Wir haben eine Klage eingereicht auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Nachdem die Klage der Beklagten zugestellt wurde, ist diese schnell zu unserer Mandantin gerannt und hat die Zustimmungserklärung abgegeben.
Wir haben nach Vorlage der Zustimmungserklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und ich darf jetzt einen KfA stellen.
Die Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG ist klar.
Kann ich auch die Terminsgebühr nach 3104 VV RVG ansetzen???
Danke
Terminsgebühr ja oder nein???
- blauekaros
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War denn schon ein schriftliches Vorverfahren angeordnet? Wenn ja, würde ich sagen, Terminsgebühr geht, aber wenn nicht, dann nicht.
Zwei Dinge sind unendlich, das Universium und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universium bin ich mir noch nicht ganz sicher. (Albert Einstein)
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- Curry
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Wann und wofür sollte denn eine Terminsgebühr angefallen sein?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- blauekaros
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Oder habt ihr vielleicht erklärt, dass Ihr mit einer Entscheidung ohne mV einverstanden seid? Dann fällt die Terminsgebühr auch an.
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- blauekaros
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Okay, schriftliches Vorverfahren = Terminsgebühr .... das war ja einfach! Bitte bitte
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- petramaus
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Genau, schriftliches Vorverfahren = Terminsgebühr
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Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
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- Curry
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Ich möchte hierzu mal Kimmy aus einem anderen Thread zitieren:
"Im schriftlichen Vorverfahren kann auch eine TG entstehen wenn z.B.:
- die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht;
- ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird im Beschlusswege.
Voraussetzung hierfür ist, dass für das Verfahren an sich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Für ein Verfahren nach § 91 a ZPO, wo lediglich noch über die Kosten zu entscheiden ist, ist keine mündilche Verhandlung vorgeschrieben. Dementsprechend gibt es auch keine TG.
Ausnahme: Wie PeeDee sagt, wenn ihr mit dem Gegner die Angelegenheit besprochen habt, dann würdet ihr auch die TG erhalten, müsst allerdings dem Gericht nachweisen, wann das Gespräch zwischen wem stattgefunden hat. "
Ich kann also nicht ganz nachvollziehen, wieso schriftliches Vorverfahren gleich heißt, dass eine Terminsgebühr anfällt.
"Im schriftlichen Vorverfahren kann auch eine TG entstehen wenn z.B.:
- die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht;
- ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird im Beschlusswege.
Voraussetzung hierfür ist, dass für das Verfahren an sich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Für ein Verfahren nach § 91 a ZPO, wo lediglich noch über die Kosten zu entscheiden ist, ist keine mündilche Verhandlung vorgeschrieben. Dementsprechend gibt es auch keine TG.
Ausnahme: Wie PeeDee sagt, wenn ihr mit dem Gegner die Angelegenheit besprochen habt, dann würdet ihr auch die TG erhalten, müsst allerdings dem Gericht nachweisen, wann das Gespräch zwischen wem stattgefunden hat. "
Ich kann also nicht ganz nachvollziehen, wieso schriftliches Vorverfahren gleich heißt, dass eine Terminsgebühr anfällt.
Curry
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- Sandra S.
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Kann mich Curry nur anschließen.
Die Tatsache, dass es ein schriftliches Vorverfahren gibt, heißt noch lange nicht, dass automatisch eine Terminsgebühr anfällt. Eine Terminsgebühr gibt es nur, wenn auch eine Entscheidung (also Urteil oder Vergleich) ergeht. Bei Erledigungserklärung, Klagerücknahme o.ä. gibts keine Terminsgebühr, da das Gericht ja nicht entscheiden musste.
Die Tatsache, dass es ein schriftliches Vorverfahren gibt, heißt noch lange nicht, dass automatisch eine Terminsgebühr anfällt. Eine Terminsgebühr gibt es nur, wenn auch eine Entscheidung (also Urteil oder Vergleich) ergeht. Bei Erledigungserklärung, Klagerücknahme o.ä. gibts keine Terminsgebühr, da das Gericht ja nicht entscheiden musste.
Liebe Grüße
von Sandra
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