Hallo. hab mal ne ganz eilige Frage:
Es liegt ein Vergleich vor. Es ist noch keine Klausel drauf.
Kann ich jetzt trotzdem erst einmal an den GegnerAnwalt zustellen und danach noch die Klausel einholen und dann sofort vollstrecken?
Zustellung Vergleich bevor man Klausel hat?
Halli hallo,
ich denke nicht. Du mußt erst bei Gericht eine Vollstreckbare Ausfertigung anfordern.
Ich hab das mal so gelernt:
Titel, Klausel, Zustellung
Aber kann sich aus was geändert haben.
LG
Steffi
ich denke nicht. Du mußt erst bei Gericht eine Vollstreckbare Ausfertigung anfordern.
Ich hab das mal so gelernt:
Titel, Klausel, Zustellung
Aber kann sich aus was geändert haben.
LG
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- LuzZi
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Nein, es heißt weiterhin Titel, Klausel, Zustellung.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Curry
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Das Problem hatte ich letztens auch, ich weiß auch, dass ich dazu was nachgelesen hatte. Was allerdings das Ergebnis war will mir grad nicht mehr einfallen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Rehlein39
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Verstehe ich jetzt nicht so ganz: wenn Du keine vollstreckbare Ausfertigung hast, was willst Du dann zustellen? Nur die Ausfertigung? Dann hast Du einen Nachweis, dass Du die Ausfertigung zugestellt hast-nützt aber nichts, da Du ja daraus nicht vollstrecken kannst.
Meines Erachtens erst die vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen, diese dann an die Gegenseite zustellen und dann vollstrecken.
Meines Erachtens erst die vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen, diese dann an die Gegenseite zustellen und dann vollstrecken.
Es ist ausreichend eine einfache Ausfertigung - bzw. beglaubigte Abschrift hiervon - eines Vergleiches dem gegnerischen Anwalt zuzustellen. Die Voraussetzungen von Titel, Klausel, Zustellung, werden ja erst durch die Zustellung geschaffen.
Wir machen das hier ständig und haben damit auch nie Probleme.
Das EB wird dann an die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches, die irgendwann dann mal eingeht, geheftet und dann liegen die Voraussetzungen der ZV vor und es kann sofort losgelegt werden.
Wir machen das hier ständig und haben damit auch nie Probleme.
Das EB wird dann an die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches, die irgendwann dann mal eingeht, geheftet und dann liegen die Voraussetzungen der ZV vor und es kann sofort losgelegt werden.
die frage ist ja,
muss die zustellung von RA zu Ra erfolgen, weil die Klausel zugestellt werden muss wie bei der Vollstreckung gem. § 720 a ZPO
oder
muss die zustellung nur deswegen erfolgen ,weil das Gericht einen Verglich nicht von amts wegen zustellt! dann dürfte auch die klausel evtl, nicht unbedingt zuzustellen sein.
muss die zustellung von RA zu Ra erfolgen, weil die Klausel zugestellt werden muss wie bei der Vollstreckung gem. § 720 a ZPO
oder
muss die zustellung nur deswegen erfolgen ,weil das Gericht einen Verglich nicht von amts wegen zustellt! dann dürfte auch die klausel evtl, nicht unbedingt zuzustellen sein.
der Titel muss nicht mit Klausel zugestellt werden, sondern hauptsache zugestellt. Ist ganz einfach zu erklären, WENN das Gericht die Zustellung übernehmen WÜRDE, so wie bei KFB´s dann stellt sie ja auch nur eine einfache Ausfertigung zu!!!
genau Immi. Und der Sinn der Zustellung ist ja, dass die Voraussetzungen der ZV geschaffen werden und dass der Schuldner von seiner Zahlungsverpflichtung Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis erlangt der Schuldner durch Zustellung des Vergleiches. Hierfür ist ja keine Klausel notwendig.