Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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PinkSheep
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#1

03.03.2025, 12:46

Hallo liebe alle,

ich habe die ganz dicke Packung heute serviert bekommen. Pünktlich zum Wochenstart. Am liebsten würde ich mich für den Rest meines Lebens vergessen.

Zum Sachverhalt:

Das Urteil der I. Instanz ging am 23.12.2024 per beA bei uns ein. Folglich habe ich die Fristen notiert usw. Normalerweise wäre der Ablauf der Berufungsfrist am 23.01.2025. Das Empfangsbekenntnis hat der RA allerdings erst am 30.12.2024 abgegeben und am 02.01.2025 wurde uns dann die Bestätigung gesendet, dass das eEB am 30.12.2024 abgegeben wurde.

Ich habe dann die zuerst notierten Fristen durchgestrichen und mich fälschlicherweise nach dem 02.01.2025 orientiert, weil ich davon ausging, dass das eEB auch am 02.01.2025 abgegeben wurde. Das eEB mit mehreren Seiten habe ich ausgedruckt und auf dem ausgedruckten eEB die „neuen“ Fristen für die Tatbestandsberichtigung, Berufung und Berufungsbegründung notiert. Dass das eEB jedoch bereits am 30.12.2024 abgegeben wurde und nicht am 02.01.2025 habe ich dann heute erfahren, weil ich mit dem Gericht telefoniert habe, was nun aus unserem Fristverlängerungsantrag wurde.

Jetzt soll natürlich ein Wiedersetzungsantrag in den vorigen Stand gebastelt werden. Hat von euch jemand schon mal die gleiche Erfahrung gemacht? Wenn ja, wie habt ihr das ungefähr begründet? Denn dem RA darf ja kein Verschulden treffen. Bitte rettet mich aus der Hölle der Selbstvorwürfe.

Merci fürs Lesen und vielleicht hat jemand eine Idee für den Wiedersetzungsantrag.
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mücki
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#2

03.03.2025, 14:28

Alles falsch gelaufen, was falsch laufen kann.

Aber Wiedereinsetzung ist aus meiner Sicht Anwaltsbereich und deshalb solltest du da mit dem RA drüber reden. Da muss er sich Gedanken drüber machen.
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PinkSheep
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#3

03.03.2025, 16:19

Die Frage war nicht, ob das in die Zuständigkeit des RA fällt, sondern ob jemand schon mal einen solchen Fall hatte.
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Anahid
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#4

04.03.2025, 09:12

Ich hatte es noch nicht, da es glücklicherweise noch nicht vorgekommen ist. Aber vielleicht hilft Dir der Beitrag von Haufe weiter.
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mücki
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#5

04.03.2025, 09:25

Du hast danach gefragt, wie der Antrag begründet wurde und daher mein Gedanke, dass sich der zuständige RA damit befassen sollte.

Habe schon erlebt, dass Wiedereinsetzung beantragt werden musste, ist aber schon ewig her und dem Antrag wurde nicht statt gegeben. War aber in dem Fall dann auch nicht weiter schlimm, weil dem Mdt. durch die versäumte Frist kein Schaden entstanden ist.

Das Problem dürfte sein, dass gefühlt jedes Gericht anders entscheidet.

Zum Nachlesen: https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/b ... 23-000_480
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#6

20.03.2025, 07:25

https://www.otto-schmidt.de/news/freie- ... 04-06.html
Die Latte liegt ziemlich hoch. Man muss detailliert darlegen wie die Abläufe in der Kanzlei sind, RA muss auch immer stichprobenartig kontrollieren.
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Hühnerhaufen
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#7

20.03.2025, 09:33

Wir haben die Zeitschrift "Das juristische Büro". Dort werden auch immer wieder Haftungsfälle geschildert, sehr schwer eine Wiedereinsetzung zu erhalten. Ich bete immer wieder zum lieben Gott, dass mir so etwas nicht passiert.

Wir haben auch einen Ordner mit "Anweisungen" für mich. Damit bei einem evtl. Haftungsfall gesagt werden kann, dass ich die Anweisungen auch schriftlich erhalten haben.

Ach wenn es vielleicht nichts zur Sache beiträgt, nur aus Neugierde

"und am 02.01.2025 wurde uns dann die Bestätigung gesendet, dass das eEB am 30.12.2024 abgegeben wurde."

Ich habe noch nie eine Bestätigung für ein abgegebenes EB erhalten, ist das in manchen Bundesländern so üblich?

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#8

20.03.2025, 10:18

@Hühnerhaufen: Die Threadstarterin hat geschrieben, dass am 02.01. mit dem Gericht telefoniert worden ist, evtl. hat das Gericht im Anschluss an das Telefonat noch einmal schriftlich das EB-Datum mitgeteilt. Eine gesonderte EB-Bestätigung gibt es sonst nicht, nur das beA-Sendungsprotokoll und die Angaben im EB selbst.

Erst kürzlich hat der BGH noch einmal mit Beschluss vom 17.01.24 (Az. VII ZB 22/23) klargestellt, dass für die Rücksendung auf das vom Absender im EB angegebene Datum abzustellen ist, wenn keine Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der RA das EB mit Datum vom 12.06. erst einen Tag später aus seinem beA versandt. Eine Unrichtigkeit wurde vom RA nicht vorgetragen. Die Frist wurde dann irrtümlich ab dem Rücksendedatum des EB berechnet.
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#9

20.03.2025, 10:40

Pitt hat geschrieben:
20.03.2025, 10:18
@Hühnerhaufen: Die Threadstarterin hat geschrieben, dass am 02.01. mit dem Gericht telefoniert worden ist
Nein, hat sie nicht, sondern erst am 03.03.2025
PinkSheep hat geschrieben:
03.03.2025, 12:46
dann heute erfahren, weil ich mit dem Gericht telefoniert hab
Hühnerhaufen hat geschrieben:
20.03.2025, 09:33
Ich habe noch nie eine Bestätigung für ein abgegebenes EB erhalten, ist das in manchen Bundesländern so üblich?
Ich auch nicht, deswegen war die Frage auch berechtigt, warum und was für eine
PinkSheep hat geschrieben:
03.03.2025, 12:46
am 02.01.2025 wurde uns dann die Bestätigung gesendet, dass das eEB am 30.12.2024 abgegeben wurde.
Bestätigung dies ist.
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#10

20.03.2025, 10:51

Wahrscheinlich ein Einzeiler vom Gericht?
Oder die xml Datei
Ich drucke auch keine eEB. Ich notiere die Frist nach dem Signieren bevor ich es versende
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