Verfahrensablauf nach Pfüb Antrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Marie111
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#1

07.03.2024, 18:10

Hallo,
habe ein paar Fragen zum weiteren Verfahrensablauf nach einem Pfüb Antrag.

Vorausgegangen ist wegen einer Geldforderung gegen eine Schuldner ein gerichtliches Mahnverfahren mit Vollstreckungsbescheid.

Aufgrund des Vollstreckungsbescheids wurde schon vor einigen Wochen an das zuständige Amtsgericht ein Pfüb Antrag übermittelt. Seitdem habe ich noch keine Rückmeldung oder weitere Infos erhalten.

Ich wollte daher mich nochmal über den genaueren weiteren Verfahrensablauf sachkundig machen.

Angegeben wurden im Antrag 3 Drittschuldner und es wurde angegeben, dass der positive Antrag direkt an die Gerichtsvollzieherverteilstelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden soll.

Da ich nun eine Weile schon nichts mehr gehört habe würde mich interessieren wann werde ich denn konkret über den Verfahrensstand informiert?

Wird man vom Gericht informiert, wenn der Pfüb erlassen wurde?

Ich habe das bisher so verstanden, dass der Pfüb vom zustängigen Gerichtsvollzieher an den ersten Drittschuldner zugestellt wird und dieser dann den Pfüb an den zuständigen Gerichtsvollzieher für den nächsten Drittschuldner weiterleitet? Wird man über jeden dieser Zwischenschritte nochmal informiert?

Was passiert denn in der Zwischenzeit mit dem Original des Vollstreckungsbescheids? Wann bekomme ich diesen denn wieder zurück?
Oliverreinhardt2
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#2

08.03.2024, 06:29

Guten Morgen,

wenn ihr den PfÜB-Entwurf a. d. Gericht geschickt habt, bekommt ihr zum einen eine GK-Rechnung über die Gerichtskosten für das ZV-Verfahren. Damit bekommt ihr auch Kenntnis von dem Az. des PfÜB.
Wenn dieser erlassen worden ist, bekommt ihr eine Mitteilung und die Mitteilung darüber, "wohin" dieser zwecks Zustellung(en) übermittelt worden ist. In diesem Zusammenhang (Erlassmitteilung des PfÜB), bekommt ihr Euren Vollstreckungstitel zurück.

An dieser Stelle stellt sich mir aber die Frage, weshalb habt ihr den VB im Original an das Gericht übermittelt? ->§ 829a ZPO.

Über jede einzelne Zustellung bekommt ihr von dem "zuletzt tätig gewordenen GVZ" eine GvKostR, welche ihr sodann in Euer Forderungskonto mit einbuchen müsst (vgl. § 788 ZPO). Nach Abschluss aller DS-Zustellungen erfolgt letztlich die Zustellung an den Schuldner und erst danach, bekommt ihr den PfÜB zurück und wisst sodann, wann, er welche Zustellung bekommen hat. Ablauf eines PfÜB-Antrages.
Gruß
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Marie111
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#3

08.03.2024, 17:15

Danke für die ausführliche Antwort.

Die Gerichtskosten nach Nr. 2111 KVGKG wurden bereits online per Gerichtskostenmarke vorab bezahlt. Es gibt auf dem Antrag dort ein extra Feld dafür.

Der Pfüb Antrag wurde nicht elektronisch übermittelt. Das ein Original des VB laut § 829a nicht zwingend mit übersendet werden muss, war noch nicht bekannt, danke.
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#4

11.03.2024, 13:56

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
08.03.2024, 06:29
An dieser Stelle stellt sich mir aber die Frage, weshalb habt ihr den VB im Original an das Gericht übermittelt? ->§ 829a ZPO.
Höchstwahrscheinlich liegt die Forderung über 5.000,00 €. ;)
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Oliverreinhardt2
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#5

11.03.2024, 15:28

icerose hat geschrieben:
11.03.2024, 13:56
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
08.03.2024, 06:29
An dieser Stelle stellt sich mir aber die Frage, weshalb habt ihr den VB im Original an das Gericht übermittelt? ->§ 829a ZPO.
Höchstwahrscheinlich liegt die Forderung über 5.000,00 €. ;)
Das hab ich mir schon denken können, geht aber aus dem Post der Themenstarterin nicht hervor ;) :kopfkratz
Gruß
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#6

11.03.2024, 19:07

Ja, liegt über 5000 EUR. Also habe ich das richtig verstanden, bei Forderungen unter 5000 EUR muss das Original des VB nicht dem Antrag beigefügt werden? Der VB verbleibt immer beim Rechtspfleger und sobald dieser eine Pfüb erlassen hat, wird das Original direkt wieder an den Gläubiger zurückgesendet?
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#7

12.03.2024, 08:28

Genau so sieht es aus, sobald der PfÜB erlassen worden ist, muss Euch der VB wieder zurückgesandt werden. I.d.R. mit der Erlassmitteilung d. PfÜB´s.
Gruß
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#8

12.03.2024, 11:32

Marie111 hat geschrieben:
08.03.2024, 17:15
Der Pfüb Antrag wurde nicht elektronisch übermittelt.
Dann wird er vom Gericht wohl auch nicht bearbeitet und erlassen werden.
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#9

12.03.2024, 11:54

jenniver hat geschrieben:
12.03.2024, 11:32

Dann wird er vom Gericht wohl auch nicht bearbeitet und erlassen werden.
stimmt, müsste nachgeholt werden
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#10

12.03.2024, 12:35

jenniver hat geschrieben:
12.03.2024, 11:32
Marie111 hat geschrieben:
08.03.2024, 17:15
Der Pfüb Antrag wurde nicht elektronisch übermittelt.
Dann wird er vom Gericht wohl auch nicht bearbeitet und erlassen werden.
Es sei denn, die TS ist in einer Rechtsabteilung tätig - was auch das Mitsenden des Titels erklärt. ;)
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