Guten Morgen,
ich hab das Forum durchforstet, aber bin leider nicht fündig geworden - oder hab was übersehen.
Folgender Fall:
Mandant kommt zu uns mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wir zeigen Verteidigung an und beantragen gleichzeitig PKH, diese wird bewilligt. Dann gibt es einen Verhandlungstermin in dem ein Vergleich erzielt wird.
Nun soll ich einen Erstattungsantrag stellen mit dem Vermerk - Wahlanwaltsgebühren. Hab ich gemacht. PKH wurde ohne Raten bewilligt.
Gegenstandswert: 4.752,00 €
Gebühren nach § 49 Gebühren nach § 13
3100 = 389,20 434,20
3104 = 340,80 400,80
1003 = 284,00 334,00
PTP = 20,00 20,00
MwsT = 192,66 225,91
Gesamt = 1.206,66 1.414,91
Die Differenz beträgt 208,25. Kann ich die "nur" nach Aufhebung der PKH gegen den Mandanten festsetzen lassen?
Gruß
PKH/Wahlanwalt
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Wie lautet denn der Kostenausspruch im Vergleich. Gegen den Mandanten kannst Du die Differenz tatsächlich nur erheben, wenn die PKH aufgehoben wird.
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Oder auch in die Liqui aufnehmen: Möglicherweise gibt es ja im Verfahren gem. § 120 a ZPO Raten.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Die Kosten des Vefahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Ja, dann hast Du keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite und vom Mandanten bekommst Du das nur, wenn entweder die PKH aufgehoben wird oder - wie jojo noch angemerkt hat - nachträglich Raten angeordnet werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt habt Ihr jedenfalls keinen Anspruch auf die Wahlanwaltskosten.
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Ok. Und die Wahlanwaltsgebühren ansetzen bringt ja auch nichts?! Würde das Gericht ja monieren, nehme ich an.
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Ganz genau.AnnemarieK hat geschrieben: ↑07.03.2024, 12:57Ok. Und die Wahlanwaltsgebühren ansetzen bringt ja auch nichts?! Würde das Gericht ja monieren, nehme ich an.
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Vielen Dank euch
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Sehe ich gerade etwas anders, auch wenn meine Zeit mit PKH-Abrechnungen echt lange her ist.icerose hat geschrieben: ↑07.03.2024, 12:59Ganz genau.AnnemarieK hat geschrieben: ↑07.03.2024, 12:57Ok. Und die Wahlanwaltsgebühren ansetzen bringt ja auch nichts?! Würde das Gericht ja monieren, nehme ich an.
Wir haben regelmäßig auch mit PKH ohne Ratenzahlung die Wahlanwaltsgebühren mit in die Abrechnung (Forumular) eingestellt und zwar für den Fall, dass der Mandant später dann doch noch Raten zahlen muss. Da muss man die Rechnung nicht extra machen. Das hat bei uns nie ein Rechtspfleger moniert.
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(Türkisches Sprichwort)
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Ich ging davon aus, das "nur" die Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht werden sollten. Hab ich wahrscheinlich falsch verstanden. Sorry.icerose hat geschrieben: ↑07.03.2024, 12:59Ganz genau.AnnemarieK hat geschrieben: ↑07.03.2024, 12:57Ok. Und die Wahlanwaltsgebühren ansetzen bringt ja auch nichts?! Würde das Gericht ja monieren, nehme ich an.
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