Hallo Zusammen,
ich sitze jetzt schon den ganzen Abend über dieser Sache und habe auch schon ganz viel gelesen. Trotzdem habe ich immer noch Fragen, die ich mir selbst nicht beantworten kann. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen:
Mein Schuldner hat 3 (Renten)-Einkommen: 1) Bundesanstalt für Post... (= Pension, nach eigener Bezeichnung in der EV), 2) DRV Hessen (Altersrente), 3) DRV Bund (Witwenrente). Der größte Batzen Geld kommt aus Einkommen 1).
Ich möchte jetzt eine Pfüb machen und die Renten zusammenrechnen lassen. Folgende Fragen habe ich:
1) Gelten alle 3 Einkommen als Sozialleistung? Oder ist das vom Schuldner als "Pension" bezeichnete Einkommen eine "Betriebsrente" und zählt somit dann zu den Ruhegeldern? Ruhegelder werden doch als Arbeitseinkommen gewertet, oder?
2) Was müßte ich dann auf Seite 1 meines Pfübs ankreuzen: Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen? Oder nutzte ich das vierte Kästchen und schreibe dort: Zusammenrechnung mehrerer Renteneinkünfte (gem. § 850e Nr. 2 ZPO??) ???
3) Kreuze ich dann auf Seite 4) Anspruch A und Anspruch B an? Oder nur Anspruch B)?
4) Schreibe ich auf Seite 6 vielleicht noch konkret meinen Anspruch: Gepfändet wird der Anspruch auf laufende Zahlungen der Person/Altersrente/Witwenrente??
Ich würde mich total freuen, wenn mir jemand helfen könnte.
Viele Grüße
Flora
Pfüb: Zusammenrechnung von 3 Renten
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Du verwendest noch das alte Formular oder?
Ich trage beim Pfüb einfach alle Einkommen ein und fertige eine Anlage, dass gem 850e ZPO addiert werden soll, also der Pfändungsfreibetrag soll nur beim höchsten Einkommen Anwendung finden (Voraussetzung ist natürlich, dass dieses Einkommen den Pfändungsfreibetrag überschreitet)...
Ne Kontopfändung kommt nicht in Betracht?
Ich trage beim Pfüb einfach alle Einkommen ein und fertige eine Anlage, dass gem 850e ZPO addiert werden soll, also der Pfändungsfreibetrag soll nur beim höchsten Einkommen Anwendung finden (Voraussetzung ist natürlich, dass dieses Einkommen den Pfändungsfreibetrag überschreitet)...
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Ja, seufz, ich benutze noch immer das alte Formular. Ich ertrinke hier in Arbeit und habe aktuell echt keine Zeit, mich mit dem neuen zu beschäftigen und das mal umzusetzen, obschon ich eine Seminar gemacht habe und im Prinzip auch weiß, wie es geht. Ich gehe gerade tatsächlich den Weg des geringsten Widerstandes. (Ob er der beste ist, sei mal dahingestellt . )
Doch eine Kontenpfändung kommt noch dazu; das Konto mache ich dem Schuldner zusätzlich dicht.
Doch eine Kontenpfändung kommt noch dazu; das Konto mache ich dem Schuldner zusätzlich dicht.
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Wenn du die Rente pfändest kommt die ja nicht mehr aufs Konto womit dann dort nichts pfändbares drauf sein dürfte, daher würde ich mich für eins entscheiden
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Das sehe ich anders. Von der Kontenpfändung sind ja alle Konten des Schuldners erfasst. Er hat ja vielleicht noch Spar- und/oder Tagesgeldkonten und nicht nur sein "Gehaltskonto".paralegal6 hat geschrieben: ↑01.03.2024, 11:01Wenn du die Rente pfändest kommt die ja nicht mehr aufs Konto womit dann dort nichts pfändbares drauf sein dürfte, daher würde ich mich für eins entscheiden
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Die Pension ist Arbeitseinkommen i.S.d. §850 ZPO, also Anspruch A.
Das Ganze dürften Ruhestandsbezüge eines (ehemaligen) Postbeamten sein.
Die anderen Renten sind Sozialleistungen, also B.
Daher ist es eine Zusammenrechnung nach §850e Nr. 2a ZPO.
Da drei Renten zusammenzurechnen sind kannst du eine Anlage verwenden, weil das Formular nur die Zusammenrechnung von 2 Einkünften vorsieht.
Dabei ist anzugeben aus welchem Einkommen der unpfändbare Betrag in erster und in zweiter Linie (falls das erste vollständig unpfändbar ist, was ggf. auch erst irgendwann in der Zukunft sein kann) zu entnehmen ist.
Das sind zwingend die beiden Sozialleistungen. Wobei die höhere Rente in erster Linie steht.
Das Ganze dürften Ruhestandsbezüge eines (ehemaligen) Postbeamten sein.
Die anderen Renten sind Sozialleistungen, also B.
Daher ist es eine Zusammenrechnung nach §850e Nr. 2a ZPO.
Da drei Renten zusammenzurechnen sind kannst du eine Anlage verwenden, weil das Formular nur die Zusammenrechnung von 2 Einkünften vorsieht.
Dabei ist anzugeben aus welchem Einkommen der unpfändbare Betrag in erster und in zweiter Linie (falls das erste vollständig unpfändbar ist, was ggf. auch erst irgendwann in der Zukunft sein kann) zu entnehmen ist.
Das sind zwingend die beiden Sozialleistungen. Wobei die höhere Rente in erster Linie steht.
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Bin mal davon ausgegangen, dass die 3 Renten durch VAK bekannt sind und da keine anderen Vermögenswerte standenmrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑01.03.2024, 11:32Das sehe ich anders. Von der Kontenpfändung sind ja alle Konten des Schuldners erfasst. Er hat ja vielleicht noch Spar- und/oder Tagesgeldkonten und nicht nur sein "Gehaltskonto".