Hallo,
ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterforum
Mein ehemaliger Chef (Notar) (er war Anwaltsnotar) musste Ende 2022 als Notar aufhören wegen Amtsende (Altersgrenze erreicht).
Notare dürfen ja ihre eigenen Kostennoten für vollstreckbar erklären.
Das habe ich auch ganz fleissig gemacht bei Nichtzahlern und wir haben die Titel erstmal gesammelt, da Ende 2023 sehr viel zu tun war, als ich mich noch auf die ZV hätte konzentrieren können. Mein alter Chef war noch sein eigener Notariatsverwahrer bis Juni 2023. Also haben wir als Notariatsverwahrer ebenfalls noch fleissig vollstreckbare Titel zustellen lassen, welche auch fleissig gesammelt wurden.
Mein alter Chef und ich wollten uns in Ruhe überlegen, was wir machen.
Tjaaaaaaaaaa...... nun wird es langsam an der Zeit, sich doch mal Gedanken zu machen, in der Hoffnung, dass es nicht zu spät ist.
Das Amt als Notar wurde entzogen. Habe jetzt unsere Vollstreckungsklausel nicht mehr im Kopf, ob da explizit drin steht, dass Gläubiger der "Notar" ist.
Muss der Titel umgeschrieben werden? Wenn ja auch wen - auf meinen alten Chef als Privatperson? (den Rechtsanwalt hat er Ende 2023 abgegeben)
Wir haben einige Ideen.
- eventuell verkaufen an eine Factoring-Firma
- durch eine Firma/Anwaltsbüro vollstrecken lassen
- bzw. Abtretung an Privatperson (hier bedarf es dann natürlich einen extra Abtretungsvertrag - nach korrekter TItelumshreibung).
Es sind wirklich seeeeeeehr viele TItel und es lohnt sich hier und da noch zuzuschlagen und es wäre ja schade drum, wenn einige von den Schuldnern ungestraft davon kommen würden
Ich hoffe, jemand hat Ahnung und kann mir / uns helfen. Wir wissen es nämlich nicht.
Gruß
Titelumschreibung/Abtretung nach Notariatsaufgabe
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Nein. Die Gebührenforderung steht dem Notar persönlich zu. Das Ende des Notaramts ändert daran nichts.
Ich habe ganz erhebliche Zweifel, dass die Ansprüche auf die Notarkosten -als öffentlich-rechtliche Gebührenforderung- überhaupt abtretbar sind.mysterywomanx hat geschrieben: ↑21.02.2024, 16:11
Wir haben einige Ideen.
- eventuell verkaufen an eine Factoring-Firma
- durch eine Firma/Anwaltsbüro vollstrecken lassen
- bzw. Abtretung an Privatperson (hier bedarf es dann natürlich einen extra Abtretungsvertrag - nach korrekter TItelumshreibung).
Das sollte man sorgfältig prüfen, bevor man sowas versucht.
Wenn der Notar seine eigene Kostenrechnung vollstreckt, kann er dafür keine Anwaltskosten erstattet verlangen, weil das Ganze zu seinen Amtspflichten gehört.
Ich denke nicht, dass sich durch das Ende des Notaramtes daran etwas ändert.
Daher würde man eine Anwalts- oder Inkassobüro auch eigene Kosten beauftragen müssen.
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Ja, das ist auch die Frage - Wenn sich hier einer findet, der das weiß, wäre es natürlich ganz klasseIch habe ganz erhebliche Zweifel, dass die Ansprüche auf die Notarkosten -als öffentlich-rechtliche Gebührenforderung- überhaupt abtretbar sind.
Das sollte man sorgfältig prüfen, bevor man sowas versucht.
Das ist mir bewusst, habe ich auch nie gemacht. Selbst wenn wir jetzt noch einen GVZ beauftragen (ohne separates Büro) könnten wir so oder keine Anwaltsgebühren "fordern", da er auch kein Anwalt mehr ist. Die Kanzlei ist seit Juni 2023 komplett geschlossen.Wenn der Notar seine eigene Kostenrechnung vollstreckt, kann er dafür keine Anwaltskosten erstattet verlangen, weil das Ganze zu seinen Amtspflichten gehört.
Ich gehe noch ab und hin um eben paar Angeelgenheiten unterstützend zu klären und alles noch zu kündigen.
Aber Notar an sich ist der nicht mehr und darf sich nicht mehr so nennen laut Kammer.Nein. Die Gebührenforderung steht dem Notar persönlich zu.
Es muss jetzt wohl heißen, Notar a. D.
ist das die Lösung? - weil er "Notar" a. D. ist?
Vielen Dank für deine Antwort
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Die Forderung steht der Person zu und nicht dem Amt.mysterywomanx hat geschrieben: ↑21.02.2024, 16:51
Aber Notar an sich ist der nicht mehr und darf sich nicht mehr so nennen laut Kammer.
Es muss jetzt wohl heißen, Notar a. D.
ist das die Lösung? - weil er "Notar" a. D. ist?
Wenn die Klausel "dem Notar" erteilt wurde, ergibt die Auslegung zweifelsfrei, dass sie der natürlichen Person erteilt wurde die das Notaramt zum Zeitpunkt der Kostenrechnung inne hatte.
Ob der Notar die Berechtigung erhalten hat sich Notar a.D. nennen zu dürfen ist irrelevant.
Durch das Ende des Notaramts wird der Notar ja nicht zu einer anderen Person.