Annahmeverzug muss durch öffentliche Urkunde festgestellt werden, das geht nur durch Urteil oder durch entsprechendes Angebot des Gerichtsvollziehers, welches dieser ebenso wie den Annahmeverzug des Schuldners entsprechend dokumentiert . Das Angebot kann im Falle einer Holschuld auch mündlich durch den Gerichtsvollzieher unterbreitet werden, das funktioniert hier aber meiner Meinung nach nicht, weil der Schuldner die Leistung am Ort des Gläubigers zu erbringen hat.
Ein einfaches Aufforderungsschreiben des Gläubigers oder seines Prozessbevollmächtigten genügt nicht, um einen Annahmeverzug festzustellen.
Vollstreckung Zug um Zug
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3050
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
@ kenny Zug um Zug muss am rechten Ort erfolgen. Du kannst zwar das Geld dem GVz geben aber halt nicht die Küche, dazu müsste sich die Firma zum Gläubiger begeben was sie wohl nicht tut. Alles andere geht etwas am Thema vorbei
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17607
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Bevor hier mit neu klagen um sich geworfen wird, sollte man mal § 887 ZPO lesen.Kenny123 hat geschrieben: ↑31.01.2024, 15:11Wenn der Handwerker A der Nachbesserung aus dem Urteil nicht nachkommt und der Mandant die Nachbesserung durch einen anderen Handwerker B durchführen lässt, kann er aber die dadurch entstandenen Kosten aufrechnen gegen die Ansprüche, die Handwerker A gegen den Mandanten hat. Sollte Handwerker A damit nicht einverstanden sein, dann müsste er erneut klagen, da es ja dann um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung geht. So würde ich das zumindest sehen.
Ich denke auch, dass der Annahmeverzug hergestellt werden kann über einen Gerichtsvollzieher. Dem Gerichtsvollzieher müsste der zu zahlende Betrag zur Verfügung gestellt werden, sodass er diesen der Gegenseite anbieten kann gegen die Mängelbeseitigung. Reagiert die Gegenseite hierauf nicht, ist der Annahmeverzug gegeben. Ich würde hier mal mit dem zuständigen GV reden und wie gesagt: meines Erachtens ist das Urteil durchaus vollstreckbar. Blöd gelaufen, dass der Anwalt den Annahmeverzug nicht direkt mit hat aufnehmen lassen. Aber wir sind ja dafür da, die Fehler unserer Chefs auszubügeln.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 675
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Für §887 ZPO fehlt es an einem Titel.
Der in #1 benannte Titel ermöglicht nur die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs.
Der Beklagte ist zur Mängelbeseitigung nicht verurteilt, sodass gegen ihn nicht vollstreckt werden kann.
Der in #1 benannte Titel ermöglicht nur die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs.
Lediglich gegen den Kläger besteht ein Titel, den er nur nach Maßgabe des §756/§765 ZPO durchsetzen kann.
Der Beklagte ist zur Mängelbeseitigung nicht verurteilt, sodass gegen ihn nicht vollstreckt werden kann.