Streitwert bei Vollstreckung aus Zug-um-Zug Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Moschele11
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#1

18.10.2023, 15:39

Ihr Lieben,

eine, wie ich meine, interessante Fragestellung:

Es geht um den Streitwert für die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug Urteil: Im Urteil wurde B verurteilt, gegen die Zahlung von 500,00 € durch A für diesen Auflassung von Grundbesitz zu bewilligen.

Kann man für die Vollstreckung des Urteils den Streitwert ansetzen, der dem Urteil zugrunde liegt?

Was meint Ihr? Ich bin gespannt.

Alles Liebe vom Moschele
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paralegal6
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#2

18.10.2023, 15:56

welchen willst du sonst nehmen? ist eh 888 ZPO
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Anahid
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#3

18.10.2023, 16:45

Naja....kommt jetzt drauf an, welcher Streitwert festgesetzt wurde? Der Urteilsbetrag muss ja nicht gleich hoch sein wie der Streitwert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

19.10.2023, 08:15

Moschele11 hat geschrieben:
18.10.2023, 15:39

Kann man für die Vollstreckung des Urteils den Streitwert ansetzen, der dem Urteil zugrunde liegt?
Hatte es so verstanden, dass der SW auf 500 festgesetzt wurde.

Kommt natürlich noch hinzu ob man vollstrecken kann da Verzug tituliert ist
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#5

20.10.2023, 09:03

paralegal6 hat geschrieben:
18.10.2023, 15:56
welchen willst du sonst nehmen? ist eh 888 ZPO
Nein ist es nicht.

Das ist ein Fall des §894 ZPO. Da gibt es nichts zu vollstrecken.
Für das Klauselverfahren gilt §19 I Nr. 13 RVG.

Wenn die Geldforderung vollstreckt werden soll würde §25 I Nr. 1 RVG gelten.
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#6

20.10.2023, 12:22

Ok, 894 hatte ich bisher nicht aber macht Sinn. Dann Urteil ans GBA schicken und 500 € irgendwo hinterlegen? Klingt alles relativ kompliziert in der Umsetzung. Geld soll ja nicht vollstreckt werden, sondern wird dann geschuldet?
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