Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.
BGH Beschluss vom: 06.09.2023, Az.: IV ZB 4/23
Kontrolle einer Eingangsbestätigung
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Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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- paralegal6
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stichprobenartige Kontrollen? Dann kann er ja direkt alles selber versenden
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Nee, das ist erst recht doof, weil ja dann niemand da ist, der den Schwarzen Peter übernehmen kann.
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I know...paralegal6 hat geschrieben: ↑29.09.2023, 15:27stichprobenartige Kontrollen? Dann kann er ja direkt alles selber versenden
Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
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welche einzelnen Schritte werden von euch von der ERstellung des Schriftsatzes bis zur ordnungsgemäßen Prüfung vorgenommen? Vielleicht kann mich noch mehr schärfen, immer diese "Angst" die einem im Nacken sitzt bei diesem Beruf macht mich noch irgendwann wahnsinnig ;o)
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Wir haben die Anweisung:
- Nachricht im Entwurf fertigstellen
- Nachricht an Anwalt
- Anwalt "soll" prüfen, ob richtiges Gericht, richtiger und vollständiger Anhang
- Anwalt signiert bzw. schickt - wenn wir nicht mehr da sind - aus seinem Postfach selber
- Ansonsten verschicken wir
- Nach Versand prüfen, ob keine Fehlermeldung auftaucht bzw. alles versendet ist
- Frist kann gestrichen werden zb. 10.10.2023
- Am 10.10.2023 muss unser "Fristenmensch", die am 10.10.2023 abgelaufenen bzw. schon gestrichenen Fristen (also insbesondere beA) nochmals vor Feierabend überprüfen, ob wirklich alles okay ist, d. h. ins beA in die gesendten Nachrichten.
- Dann im Fristenkalender markieren, dass die Abendkontrolle vorgenommen wurde.
- Nachricht im Entwurf fertigstellen
- Nachricht an Anwalt
- Anwalt "soll" prüfen, ob richtiges Gericht, richtiger und vollständiger Anhang
- Anwalt signiert bzw. schickt - wenn wir nicht mehr da sind - aus seinem Postfach selber
- Ansonsten verschicken wir
- Nach Versand prüfen, ob keine Fehlermeldung auftaucht bzw. alles versendet ist
- Frist kann gestrichen werden zb. 10.10.2023
- Am 10.10.2023 muss unser "Fristenmensch", die am 10.10.2023 abgelaufenen bzw. schon gestrichenen Fristen (also insbesondere beA) nochmals vor Feierabend überprüfen, ob wirklich alles okay ist, d. h. ins beA in die gesendten Nachrichten.
- Dann im Fristenkalender markieren, dass die Abendkontrolle vorgenommen wurde.
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steht was bei Renokompakt und BGH 6.9.23 zu IV ZB 4/23
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/237676
worldi: dir kann eh keiner was da RA prüfen muss
arbeitest du mit Programm oder direkt im Browser?
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worldi: dir kann eh keiner was da RA prüfen muss
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- paralegal6
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es gibt grds keine Wiedereinsetzung wegen sowas.
Dann müsstest du schon eine erfolgreich Meldung haben und das Gericht hat es verloren, ansonsten
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