Sicherheitszahlung auf pfändungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA Nik
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#1

31.07.2023, 11:06

Hallo,

Ich brauche dringend Hilfe!
In der ersten Instanz ist ein Urteil gegen unsere Mandanten anderen Worten, der eine Zahlung vorsieht.
Wir haben Berufung eingelegt.
Gegenseite hat nun mit pfändungsbeschluss eine kontopföndung durchgeführt.

Wir wollen den Betrag aus dem Urteil als Sicherheit hinterlegen.
Meine Frage wohin geht die Zahlung? Vollstreckungsgericht mit Aktenzeichen pfändungsbeschluss?
ds1310
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#2

31.07.2023, 12:07

Wenn ihr in Berufung gegangen seid, ist das Urteil ja nur vorläufig vollstreckbar, hat denn die Gegenseite vor der Pfändung die Sicherheit hinterlegt?
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RA Nik
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#3

31.07.2023, 12:14

Nein, es ist ja nur ein Pfändungsbeschluss vom kein Findungs und Überweisungsbeschluss.
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#4

31.07.2023, 12:21

ds1310 hat geschrieben:
31.07.2023, 12:07
Wenn ihr in Berufung gegangen seid, ist das Urteil ja nur vorläufig vollstreckbar, hat denn die Gegenseite vor der Pfändung die Sicherheit hinterlegt?

720 a ZPO ;)
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#5

31.07.2023, 13:00

Hast Du denn einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt Nik, dass Dein Mandant überhaupt durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RA Nik
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#6

31.07.2023, 14:33

Bisher nicht.
Könnte mir jmd. eine Muster zur Verfügung stellen?
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#7

31.07.2023, 15:20

Muster findet man schnell im I-Net.
z. B.
https://www.ag-gummersbach.nrw.de/infos ... schutz.pdf
https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... eckung.pdf

Hier lässt sich gut nachlesen, unter welchen Bedingungen Vollstreckungsschutz beantragt werden kann.
https://justizportal.niedersachsen.de/s ... 59235.html
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
RA Nik
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#8

31.07.2023, 19:18

Ich muss einen Antrag stellen, um die sicherheitszahlung leisten zu dürfen?
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#9

01.08.2023, 06:29

Ja, siehe §§ 707, 719 ZPO.
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#10

01.08.2023, 10:22

Sinnvollerweise sollte man einen Vollstreckungsschutzantrag für den Fall des Unterliegend bereits in der Klage bzw. Klageerwiderung vorsorglich mit aufnehmen, wenn die Forderung berufungsfähig ist. Halte ich ehrlich gesagt für einen gravierenden Anwaltsfehler, wenn das nicht gemacht wird.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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