Hallo,
erstmal die Vorgeschichte: Bei uns wurde ein Kaufvertrag beurkundet. Verkäufer ist eine GmbH & Co. KG. Der erschienene Geschäftsführer der GmbH, den wir als einzelvertretungsberechtigt im Kaufvertrag aufgeführt haben, hat sich nach Beurkundung als nicht einzelvertretungsberechtigt geoutet. Scheinbar wurde das vorher auch nicht geprüft Wie auch immer. Jetzt wurde ein Gesellschafterbeschluss der GmbH gefasst, wonach der Kaufvertrag sowie die Vertretung des erschienenen Geschäftsführers genehmigt werden. Außerdem wurde in demselben Beschluss den beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht erteilt.
Was kann ich für den ersten Punkt mit dem Kaufvertrag jetzt für einen Wert ansetzen? Wir haben unter dem Beschluss nur die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt, Entwurf wurde nicht von uns erstellt. Der Beschluss wird dann mit dem Kaufvertrag dem Grundbuchamt eingereicht.
Wert Gesellschafterbeschluss
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Hm,
aus dem Stand (ohne nachgelesen zu haben) würde ich spontan sagen das Übliche bei Beschlüssen:
Beschluss Kapitalgesellschaft ohne bestimmten Geldwert, 1 % v. Stammkap., mind. 30.000,00 €.
Oder unter "unrichtige Sachbehandlung" einstufen und eher gar nicht abrechnen?
aus dem Stand (ohne nachgelesen zu haben) würde ich spontan sagen das Übliche bei Beschlüssen:
Beschluss Kapitalgesellschaft ohne bestimmten Geldwert, 1 % v. Stammkap., mind. 30.000,00 €.
Oder unter "unrichtige Sachbehandlung" einstufen und eher gar nicht abrechnen?
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Hallo,
du hast Recht, ich würde und werde es gar nicht abrechnen, ist ja ein Fehler des Notars
Aber ansonsten hätte ich jetzt was gefunden, und zwar steht in § 108 GNotKG Abs. 2, dass bei Beschlüssen, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen ist, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht. Also wäre hier der Kaufpreis anzusetzen.
du hast Recht, ich würde und werde es gar nicht abrechnen, ist ja ein Fehler des Notars
Aber ansonsten hätte ich jetzt was gefunden, und zwar steht in § 108 GNotKG Abs. 2, dass bei Beschlüssen, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen ist, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht. Also wäre hier der Kaufpreis anzusetzen.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin
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Zum HR-Auszug: Nein. Ich war nicht da und anscheinend hat es weder Chef noch Kollegin für nötig gehalten Kein Kommentar
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