Hallo ihr Lieben!
Wir haben in einer Sacher ZV betrieben. Die Akte haben wir schon lange zu den abzulegenden Akten gelegt, weil der Schuldner die Gesamtforderung (ca. 4.000 €) direkt an uns beglichen hat. Allerdings haben wir übersehen (oder vergessen) dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass der Schuldner die Forderung direkt an uns beglichen hat (nachdem wir die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit und Sonn - und Feiertagen beantragt haben...). Da der Gerichtsvollzieher dies nicht wusste hat er selbst über einen längeren Zeitraum immer wieder versucht den Schuldner zu erwischen, bis er eines Tages die Frau von dem Schuldner traf. Die Frau setzte ihren Mann dann wohl unter Druck die Zahlung über den Gerichtsvollzieher vorzunehmen. Nun rief der GVZ an und fragte nach einem aktuellen Forderungskonto. Erst da stellte sich heraus, dass wir ihm nicht Bescheid gegeben hatten.
Er hat uns jetzt noch ein bisschen Zeit gegeben um uns die Akte genauer anzuschauen und Rücksprache mit dem RA zu halten und wollte später noch einmal anrufen.
Jetzt meine Frage:
Dem Gerichtsvollzieher werden doch sicherlich Kosten angefallen sein, für seine Bemühungen den Schuldner zu treffen und zur Zahlung aufzufordern. Und da dies ja nur passiert ist, weil wir ihm nicht Bescheid gegeben haben, müssen wir denn dann die Kosten tragen?
Unser RA ist sich nämlich nicht sicher, wer die Pflicht hat, den GVZ zu informieren. Meine Kollegin und ich gehen davon aus, dass wir als Gläubigervertreter hier die Pflicht zur Mitteilung haben.
Unser RA warf aber auch in dem Raum, dass der Schuldner auch eine Mitteilungspflicht haben könnte.
Wer trägt denn jetzt die Kosten des GVZ? Gibt es da vielleicht Vorschriften?
Kosten des GVZ
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Hallo,
die Kostenregelung in der ZV sind klar in §§ 788 ff. ZPO, geregelt.
Wenn d. Schuldner die Forderung inklusive ZV-Kosten gezahlt hat, so reicht eine formlose Mitteilung ggü. d. GVZ.
Aus deinem Beitrag lese ich leider nicht, ob die 4.000,00 EUR inklusive- oder exklusive ZV-Kosten sind. Bei Ersterem wären d. ZV-Kosten a. d. GVZ zu erstatten, bei Letzterem wären diese noch d. d. Schuldner zu erstatten.
Zur Frage einer "Mitteilungspflicht", so ist d. Glbg., bzw. dessen Vertreter, gehalten, die notwendigen Mitteilungen vorzunehmen.
die Kostenregelung in der ZV sind klar in §§ 788 ff. ZPO, geregelt.
Wenn d. Schuldner die Forderung inklusive ZV-Kosten gezahlt hat, so reicht eine formlose Mitteilung ggü. d. GVZ.
Aus deinem Beitrag lese ich leider nicht, ob die 4.000,00 EUR inklusive- oder exklusive ZV-Kosten sind. Bei Ersterem wären d. ZV-Kosten a. d. GVZ zu erstatten, bei Letzterem wären diese noch d. d. Schuldner zu erstatten.
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Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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wenn die Zahlung komplett bezahlt wurde wäre der ZV Auftrag zurückzunehmen gewesen. GVZ Kosten sind aber wohl auch schon vor der Zahlung entstanden, (du schreibst von Haftbefehl, also war der GVZ schon vergebens beim Schuldner) diese hat der Schuldner vermutlich nicht beglichen da sie ihm (und euch) nicht bekannt waren. Alles nach Zahlung muss der Schuldner mMn nicht erstatten
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Es geht hier ja aber um die Kosten, die nach der vollständigen Zahlung angefallen sind, weil wir dies dem GVZ nicht mitgeteilt haben.
Der Gerichtsvollzieher hat weiter versucht zu pfänden, während unsere Forderung längst beglichen war...
Also laut § 788 ZPO muss der Schuldner alle notwendigen Zahlungen leisten.
Wir haben gerade wieder mit ihm telefoniert und er sagte, er holt sich seine Kosten vom Schuldner. Also wird sich das wohl erledigt haben. Trotzdem Danke
Der Gerichtsvollzieher hat weiter versucht zu pfänden, während unsere Forderung längst beglichen war...
Also laut § 788 ZPO muss der Schuldner alle notwendigen Zahlungen leisten.
Wir haben gerade wieder mit ihm telefoniert und er sagte, er holt sich seine Kosten vom Schuldner. Also wird sich das wohl erledigt haben. Trotzdem Danke
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Frage nur ob das notwendig war , aber wenn der Schuldner zahlt ist ja alles gut.