Richtiges Rechtsmittel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
NiciK85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 28.03.2018, 16:35
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

08.02.2023, 09:32

Hallo zusammen. Ich habe ein kleines Problem, bei dem ich absolut nicht weiterkomme.
Unsere Mandantin hat eine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgabe der eV.

nun das Problem:
sie hatte sich bereits mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung gesetzt und der erklärte, dass die Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid resultiert, der 2005 in Rostock zugestellt wurde. Unsere Mandantin hat niemals in Rostock gelebt oder war dort gemeldet. Wie die Gegenseite an die Anschrift unserer Mandantin, die nicht Rostock ist, nach über 17 Jahren gekommen ist, weiß ich nicht. Sie ist nicht die Titel erwähnte Schuldnerin, auch wenn der Name der selbe ist. Wir haben zunächst Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und zusätzlich weil ich es nicht besser weiß Vollstreckungsabwehr Klage, da sie nicht die richtige Schuldnerin ist und auch nie dort gewohnt hat. Die Vollstreckung wurde zunächst einstweilen eingestellt. Die Gegenseite bemängelt nun, dass wir das falsche Rechtsmittel eingelegt haben Und daher die Klage nicht statthaft ist. Was ist richtig? Hätte ich die Erinnerung einlegen müssen? Diese richtet sich doch nur gegen den falschen Akt des Gerichtsvollziehers. Ich muss bis heute beziehungsweise morgen Stellung nehmen, sonst entscheidet das Gericht nach aktenlage und es sieht aus, als würde sie unsere Klage dann abweisen. hat die Gegenseite recht? Leider mache ich dieses nicht so oft und weiß einfach nicht was ich falsch oder richtig gemacht habe. Vielleicht kann mir jemand schnell eine Antwort geben, wie ich weiter verfahren kann, beziehungsweise welches Rechtsmittel/ Rechtsbehelf ich einlegen muss und wie ich den begründen/ darlegen soll.

Danke für eure Hilfe.
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8096
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#2

08.02.2023, 09:41

NiciK85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 28.03.2018, 16:35
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

08.02.2023, 10:18

Super danke.
Nun noch ne kurze Frage. Die zv wurde ja einstweilen eingestellt. Dh es existiert aktuell keine zv Maßnahme gegen die Ich Erinnerung einlegen könnte. Seh ich das richtig? Wenn die die Klage die wir versehentlich gestellt haben nun zurücknehmen, lebt die zv Maßnahme dann wieder auf oder muss ein neuer zv Auftrag erst vom Gläubiger gestellt werden?
Ayfer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 10.02.2022, 10:34
Beruf: Rechtsanwaltsfachangetellte
Software: RA-Micro

#4

08.02.2023, 11:03

Ich habe mal eine Frage unabhngig vom Thema.
Haben einen Kfb zu Gunsten unserer Partei.
Die GEgenseite hat die Kosten nun an uns gezahlt und auch an unsere Partei.
Die GEgenseite verlangt jetzt die Zahlung von uns zurück.
Müssen wir das tun trotz Geldempfangsvollmacht?
Wer muss nun zurückzahlen. Unsere Partei ist nicht mehr zu erreichen :-)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

08.02.2023, 13:01

NiciK85 hat geschrieben:
08.02.2023, 10:18
Super danke.
Nun noch ne kurze Frage. Die zv wurde ja einstweilen eingestellt. Dh es existiert aktuell keine zv Maßnahme gegen die Ich Erinnerung einlegen könnte. Seh ich das richtig? Wenn die die Klage die wir versehentlich gestellt haben nun zurücknehmen, lebt die zv Maßnahme dann wieder auf oder muss ein neuer zv Auftrag erst vom Gläubiger gestellt werden?
Die Erinnerung nach § 766 ZPO betrifft nicht ausschließlich das Vorgehen des Gerichtsvollziehers. Es steht ausdrücklich im Gesetz "oder". Wenn Du die Klage zurücknimmst, entstehen zum einen die Kosten Eurer Partei und zum anderen lebt dann die ZV wieder auf. Ich gehe zwar davon aus, dass der GV aufgrund der Einstellung die Unterlagen zurück an den Gläubiger geschickt hat, aber sicher weißt Du das nur, wenn der GV Dir das bestätigt. Unabhängig davon würde ich die Gegenseite auffordern, zu bestätigen, dass keine weitere ZV gegen Eure Mandantin durchgeführt wird und für den Fall, dass die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wird, Feststellungsklage androhen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

08.02.2023, 13:05

Ayfer hat geschrieben:
08.02.2023, 11:03
Ich habe mal eine Frage unabhngig vom Thema.
Haben einen Kfb zu Gunsten unserer Partei.
Die GEgenseite hat die Kosten nun an uns gezahlt und auch an unsere Partei.
Die GEgenseite verlangt jetzt die Zahlung von uns zurück.
Müssen wir das tun trotz Geldempfangsvollmacht?
Wer muss nun zurückzahlen. Unsere Partei ist nicht mehr zu erreichen :-)
Willkommen im Forum. Bitte eröffne für Fragen, zu denen Du kein Thema findest, einen neuen Thread. Es ist nicht hilfreich, wenn Du eine Frage, die überhaupt nichts mit dem Thema zu tun hat, hier in den Thread postest. Das Forum soll ja auch helfen, anderen, die ähnliche Fragen haben, über die Forumsuche ggf. zu helfen, Antworten zu finden. Das klappt aber nicht, wenn solche Fragen irgendwo unter ganz anderen Threads gestellt werden. ;-)

Unabhängig davon verstehe ich gerade Euer Problem nicht. Warum wollt Ihr denn den Betrag nicht zurückzahlen? Er steht Euch doch gar nicht zu. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
NiciK85
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 28.03.2018, 16:35
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

08.02.2023, 13:17

Anahid hat geschrieben:
08.02.2023, 13:01
Die Erinnerung nach § 766 ZPO betrifft nicht ausschließlich das Vorgehen des Gerichtsvollziehers. Es steht ausdrücklich im Gesetz "oder". Wenn Du die Klage zurücknimmst, entstehen zum einen die Kosten Eurer Partei und zum anderen lebt dann die ZV wieder auf. Ich gehe zwar davon aus, dass der GV aufgrund der Einstellung die Unterlagen zurück an den Gläubiger geschickt hat, aber sicher weißt Du das nur, wenn der GV Dir das bestätigt. Unabhängig davon würde ich die Gegenseite auffordern, zu bestätigen, dass keine weitere ZV gegen Eure Mandantin durchgeführt wird und für den Fall, dass die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wird, Feststellungsklage androhen.
Ja das hinsichtlich der Kosten ist mir bewusst.
Ich habe den Gläubigervertreter nun angeschrieben und darum gebeten den Schuldner in Bezug auf unsere Mandantin nochmal genauestens zu prüfen und gebeten bis zur Klärung von zv Maßnahmen abzusehen. Mal sehen was passiert.

Aber danke für die schnelle und super Hilfe.
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 597
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#8

08.02.2023, 13:36

Anahid hat geschrieben:
08.02.2023, 13:05
Ayfer hat geschrieben:
08.02.2023, 11:03
Ich habe mal eine Frage unabhngig vom Thema.
Haben einen Kfb zu Gunsten unserer Partei.
Die GEgenseite hat die Kosten nun an uns gezahlt und auch an unsere Partei.
Die GEgenseite verlangt jetzt die Zahlung von uns zurück.
Müssen wir das tun trotz Geldempfangsvollmacht?
Wer muss nun zurückzahlen. Unsere Partei ist nicht mehr zu erreichen :-)
Willkommen im Forum. Bitte eröffne für Fragen, zu denen Du kein Thema findest, einen neuen Thread. Es ist nicht hilfreich, wenn Du eine Frage, die überhaupt nichts mit dem Thema zu tun hat, hier in den Thread postest. Das Forum soll ja auch helfen, anderen, die ähnliche Fragen haben, über die Forumsuche ggf. zu helfen, Antworten zu finden. Das klappt aber nicht, wenn solche Fragen irgendwo unter ganz anderen Threads gestellt werden. ;-)

Unabhängig davon verstehe ich gerade Euer Problem nicht. Warum wollt Ihr denn den Betrag nicht zurückzahlen? Er steht Euch doch gar nicht zu. :kopfkratz
Wenn die eigene Mandantschaft nicht zu erreichen ist, bezahlt sie bestimmt keine Rechnung und möglicherweise ist hier der Gedanke aufgekommen, dass man dann ja die eigene Rechnung direkt aus der Zahlung der GS bedienen könnte. :kopfkratz

Ansonsten bin ich bei Dir - das Geld steht ausschließlich der Mandantschaft zu (daran ändert sich auch nichts, wenn eine Geldempfangsvollmacht vorliegt). Wenn das Geld auch an die Mandantschaft direkt gezahlt wurde, ist das an die RA gezahlte Geld mE zurückzuüberweisen (da kein Rechtsgrund vorliegt, die Zahlung zu behalten).
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

08.02.2023, 13:49

pitz hat geschrieben:
08.02.2023, 13:36
Ansonsten bin ich bei Dir - das Geld steht ausschließlich der Mandantschaft zu (daran ändert sich auch nichts, wenn eine Geldempfangsvollmacht vorliegt). Wenn das Geld auch an die Mandantschaft direkt gezahlt wurde, ist das an die RA gezahlte Geld mE zurückzuüberweisen (da kein Rechtsgrund vorliegt, die Zahlung zu behalten).
Sehe ich anders. Wenn die eigene Gebührenforderung offen war, und die Erstattung der Gegenseite verrechnet wurde, gibt es erstmal überhaupt keinen Grund zurückzuzahlen.

Warum hat die Gegenseite zweimal überwiesen? Welche Überweisung war die erste? Entsprach eine der beiden Zahlungen Eurer Zahlungsaufforderung? Ich hätte da noch 1.000 Fragen, bevor ich Geld wieder rausrücke, das meine eigene Vergütung decken soll.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

08.02.2023, 14:17

Wir wissen ja nicht einmal, ob die eigene Vergütung gedeckt werden soll. :pfeif
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten