Hallo!
Ich habe einen Schuldner, der
1. Vorstandsmitglied einer e.G. ist.
2. Auch ist er Gesellschafter einer GmbH und
3. zusätzlich noch Geschäftsführer und Gesellschafter einer weiteren GmbH.
Er hat privat Schulden bei unserem Mandanten. Kann ich jetzt z.B. zu 3., weil er dort Geschäftsführer ist, in die Konten pfänden?
Ich habe absolut keinen Plan heute. Eine ZV habe ich noch nicht gemacht, daher auch keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorliegen, die ich ja für die evtl. Pfändung von Gewinn und Geschäftsguthaben von 1. und 2. bräuchte.
Da der Schuldner hier Dauergast ist und ich mir diesmal den langen Weg der ZV i.V. m. e.V.-Antrag abkürzen möchte, denn wenn EV-Termin ansteht, zahlt er grundsätzlich.
Das dauert mir aber immer alles zu lange. Nun habe ich mir die Wirtschaftsauskunft geholt und die obigen drei Zusätze entdeckt.
Habt Ihr ne Idee???
Kontopfändung???
Die Firmenkonten kannst du nicht pfänden, wenn Du einen Titel gegen den GF als Privatperson vorliegen hast.
Bleibt Dir nix anderes übrig, als den "normalen" Weg über ZV und EV einzuschlagen.
Bleibt Dir nix anderes übrig, als den "normalen" Weg über ZV und EV einzuschlagen.
Wie wär´s mit Pfüb in: a) Einkommen als Geschäftsführer b) Bezüge aus Tätigkeit als Vorstandsmitglied c) Gesellschaftsanteile der GmbH´s ?!
@Ernie
Dazu brauche ich die Fruchtlosigkeitsbescheinigung der ZV gem. § 66 GenG, leider.
Dann kann ich eben auch gleich wieder den alten Weg gehen, gelle???
Dazu brauche ich die Fruchtlosigkeitsbescheinigung der ZV gem. § 66 GenG, leider.
Dann kann ich eben auch gleich wieder den alten Weg gehen, gelle???
Schlaubi, für die Pfändung von Einkommen benötigst Du doch keine Pfandlosbescheinigung?! Benötigst Du ja auch nicht für Deine angedachte Kontenpfändung.
- butterflybabe
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Fürchte ich auch, leider.Dann kann ich eben auch gleich wieder den alten Weg gehen, gelle???
Das habe ich ja noch nie gehört, dass ich für die Pfändung eines Anspruchs vorher den GV losgeschickt haben muss. Wo steht denn sowas?
doch leider siehe § 66 GenG, damit kann ich nämlich die Aufkündigung und Auszahlung des Geschäftsguthabens des Genossen und auch gleichzeitig seinen Austritt erwirken. Aber eben nur mit Vorlage der vorher versuchten fruchtlosen ZV
für mich böhmische Wälder, leider...
für mich böhmische Wälder, leider...
Zuletzt geändert von Gast am 06.12.2007, 13:03, insgesamt 1-mal geändert.