außergerichtlicherVergleich während Nichtzulassungsbeschwerde

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Kla1414
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#1

26.01.2023, 14:35

Hallo zusammen,

leider stehe ich vor einem Problem bezüglich einer Abrechnung.

Sachverhalt

I. Instanz
Wir: Kläger
Gegner: Beklagte
Urteil wird zurückgewiesen

II. Instanz
Wir: Berufungskläger
Gegner: Berufungsbeklagte
Berufung wird zurückgewiesen

III. Nichtzulassungsbeschwerde
Wir: Beschwerdeführer
Gegner: Beschwerdegegner
Während der Nichtzulassungsbeschwerde schließen wir mit dem Gegner einen außergerichtlichen Vergleich ab

Laut dem außergerichtlichen Vergleich werden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gequotet.


Meine Frage:
Wie rechne ich richtig ab?

I. Instanz
1,3 nach 3100
1,2 nach 3104
Auslagen
Ust
Gerichtskosten

II.
1,6 nach 3200
1,2 nach 3202
Auslagen
Ust
Gerichtskosten

III. Wie rechne ich dies ab wenn während der Nichtzulassungsbeschwerde zwischen den Parteien außergerichtlich ein Vergleich erging.

Hier bin ich überfragt was die Gebühren angeht.

Kann mir da vielleicht einer helfen 🙁

Vielen lieben Dank bereits jetzt
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Anahid
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#2

26.01.2023, 15:18

Mach doch bitte mal einen Vorschlag. Die Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde finden sich ab Nr. 3500 VV RVG, die Vorschriften für die Einigung ab Nr. 1000 VV RVG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Kla1414
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#3

27.01.2023, 07:58

Also ich hätte folgendes berechnet:

1,6 nach 3506

Aber ich weiß nicht welche Termins- und Einigungsgebühr ich nehmen soll.

Die Einigung wurde ja außergerichtlich gemacht aber das Verfahren ist Rechtshängig. Da kann ich doch keine 1000 VV RVG nehmen, oder? Und ich weiß auch nicht wie es bei der Terminsgebühr aussieht. Diese gibts ja auch bei einer Einigung. Aber welche Terminsgebühr nehme ich dann

Ich weiß es müsste wegen der Einigung eine Einigungsgebühr und eine Terminsgebühr geben aber da bin ich einfach überfragt, welche Gebühren es sind >.<
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#4

30.01.2023, 12:25

Ich frag mich grad ernsthaft ob Du noch in der Ausbildung bist. Ansonsten erklärt sich für mich nicht, wie Du zwar feststellen kannst, dass die VG nach Nr. 3506 VV RVG berechnet wird, aber nicht in der Spalte des RVG weiter runter gehst, um dann festzustellen, dass die TG nach Nr. 3516 VV RVG berechnet wird.

Und richtig: Nr. 1000 VV RVG findet keine Anwendung, da - wie Du richtig angibst - ein Verfahren anhängig ist. Aber auch da hätte in der Spalte weiterlesen geholfen. Wie wärs denn mit Nr. 1004 VV RVG?
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