Hallo,
mein Drittschuldner teilt mir heute mit, dass er den PfüB nicht anerkennt. Er schreibt dazu:
"Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Mangels dessen ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formunwirksam zugestellt."
Was will der? Bedauerlicherweise habe ich die GVZ-Kostenanforderung noch nicht vorliegen, so dass ich momentan noch nicht weiß, welcher GVZ zuständig ist, damit ich ihn fragen kann, was da los ist?
Aber, soweit mir bekannt, bekommen die Drittschuldner doch nur eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift, da ich eine Ausfertigung mit allen Zustellungsnachweisen zurückerhalte. Gibt es überhaupt ein Original?
LG
gabrielle
Drittschuldner moniert formunwirksame Zustellung
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Hallo,gabrielle hat geschrieben: ↑25.01.2023, 13:27Hallo,
mein Drittschuldner teilt mir heute mit, dass er den PfüB nicht anerkennt. Er schreibt dazu:
"Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift. Mangels dessen ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formunwirksam zugestellt."
Was will der? Bedauerlicherweise habe ich die GVZ-Kostenanforderung noch nicht vorliegen, so dass ich momentan noch nicht weiß, welcher GVZ zuständig ist, damit ich ihn fragen kann, was da los ist?
Aber, soweit mir bekannt, bekommen die Drittschuldner doch nur eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift, da ich eine Ausfertigung mit allen Zustellungsnachweisen zurückerhalte. Gibt es überhaupt ein Original?
LG
gabrielle
also ein DS bekommt immer nur eine beglaubigte Ausfertigung eines PfÜB, es wäre doch ein idiotischer Mehraufwand, wenn man bei mehreren DS immer eine Ausfertigung v. d. AG zustellen lassen müsste. Wozu gibt es denn die Beglaubigung durch den GVZ?...
Und das "Original" bekommst du, also mit einem farbigem Stempelabdruck des AG, nach sämtlichen Zustellungen zurück.
Warte den Rücklauf des PfÜB ab und halt ggf. Rücksprache mit dem GVZ, ich habe sowas jedoch noch net erleben "dürfen", dass ich eine derartige DS-Erklärung erhalten habe ...
Gruß
Oli
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Zustellung einer Kopie (hier sogar beglaubigt) reicht aus. Schau mal hier direkt unter " 2 Praxistipps".
Also Drittschuldner anschreiben zur Abgabe der Drittschuldnererklärung unter Fristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Erhebung der Drittschuldnerklage auffordern.
Also Drittschuldner anschreiben zur Abgabe der Drittschuldnererklärung unter Fristsetzung und gleichzeitiger Androhung der Erhebung der Drittschuldnerklage auffordern.
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Hallo,
ich habe mir mal den Stöber, 17. Aufl., gegriffen und dort mal nachgelesen.
Bewirkt (wirksam), wird die Forderungspfändung mit der Zustellung des PfÜB an den DS, § 829 III ZPO. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der dem Gl vom AG erteilten Ausfertigung des PfÜB. Die Beglaubigung besorgt der GVZ, oder der RA des Gl (§§ 191, 192 II, § 169 II ZPO, § 16 II, III GVGA). Eine besondere Form der Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben. Zitiert nach Stöber/Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn.: B.119; m.w.N.
DS müsste man sein ...
ich habe mir mal den Stöber, 17. Aufl., gegriffen und dort mal nachgelesen.
Bewirkt (wirksam), wird die Forderungspfändung mit der Zustellung des PfÜB an den DS, § 829 III ZPO. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der dem Gl vom AG erteilten Ausfertigung des PfÜB. Die Beglaubigung besorgt der GVZ, oder der RA des Gl (§§ 191, 192 II, § 169 II ZPO, § 16 II, III GVGA). Eine besondere Form der Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben. Zitiert nach Stöber/Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn.: B.119; m.w.N.
DS müsste man sein ...
Gruß
Oli
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Wenn ich das richtig lese, mangelt es ja gerade an der Beglaubigung. Mglw. wurde die Beglaubigung "vergessen".
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Laut Haufe muss aber nicht beglaubigt werden, wenn der GV die Kopie des PfÜB macht.
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Guten Morgen,
richtig, deswegen schrieb ich ja, "GVZ oder der RA.
Gruß
Oli
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