Gerichtsvollzieher produziert unnötige Gebühren und Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gabrielle
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#1

24.01.2023, 13:31

Hallo,

muss meiner Meinung hier mal Luft machen. Habe gerade einen Fall, der mich maßlos ärgert. Folgendes ist passiert:

Gerichtsvollzieherauftrag vom 25.07.2022, u.a. zur Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt, wurde die Einholung von Drittauskünften (Arbeitgeber und Konten) beantragt.

Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurde durch GVZ Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.09.2022 bestimmt. Da der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, hatte GVZ sodann am 22.09.2022 weisungsgemäß die beantragten Drittauskünfte eingeholt.

Da die eingeholten Drittauskünfte negativ waren, haben wir sodann mit Antrag vom 14.10.2022 beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Dieser wurde sodann am 03.11.2022 vom Amtsgericht erlassen.

Mit neuerlichem Auftrag vom 14.11.2022 wurden gleicher GVZ sodann erneut beauftragt, u.a. die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurden sodann Original-Titel und Original-Haftbefehl an von GVZ angefordert.

Nunmehr haben wir mit Schreiben 12.01.2023, eine Kopie des Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14.03.2022 übersandt erhalten. :kopfkratz

Es erschließt sich mir nicht, weshalb ich ein halbes Jahr mit ZV-Maßnahmen verbringe und jede Menge unnötige Kosten produziere, wenn der Schuldner die VV bereits im März 2022 abgegeben hat, und zwar beim gleichen GVZ. :motz

Ich habe den GVZ jetzt mal angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Fakt ist, die unnötigen Kosten lasse ich so nicht stehen. Allein die Drittauskünfte haben 45,00 Euro gekostet, der Haftbefehl 22,00 Euro und jetzt wurden nochmal über 70,00 Euro erhoben. Von den hier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren will ich gar nicht reden, da wir sie uns hier eh ans Bein streichen können.

LG
gabrielle
Oliverreinhardt2
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#2

24.01.2023, 13:39

gabrielle hat geschrieben:
24.01.2023, 13:31
Hallo,

muss meiner Meinung hier mal Luft machen. Habe gerade einen Fall, der mich maßlos ärgert. Folgendes ist passiert:

Gerichtsvollzieherauftrag vom 25.07.2022, u.a. zur Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt, wurde die Einholung von Drittauskünften (Arbeitgeber und Konten) beantragt.

Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurde durch GVZ Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.09.2022 bestimmt. Da der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, hatte GVZ sodann am 22.09.2022 weisungsgemäß die beantragten Drittauskünfte eingeholt.

Da die eingeholten Drittauskünfte negativ waren, haben wir sodann mit Antrag vom 14.10.2022 beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Dieser wurde sodann am 03.11.2022 vom Amtsgericht erlassen.

Mit neuerlichem Auftrag vom 14.11.2022 wurden gleicher GVZ sodann erneut beauftragt, u.a. die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurden sodann Original-Titel und Original-Haftbefehl an von GVZ angefordert.

Nunmehr haben wir mit Schreiben 12.01.2023, eine Kopie des Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14.03.2022 übersandt erhalten. :kopfkratz

Es erschließt sich mir nicht, weshalb ich ein halbes Jahr mit ZV-Maßnahmen verbringe und jede Menge unnötige Kosten produziere, wenn der Schuldner die VV bereits im März 2022 abgegeben hat, und zwar beim gleichen GVZ. :motz

Ich habe den GVZ jetzt mal angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Fakt ist, die unnötigen Kosten lasse ich so nicht stehen. Allein die Drittauskünfte haben 45,00 Euro gekostet, der Haftbefehl 22,00 Euro und jetzt wurden nochmal über 70,00 Euro erhoben. Von den hier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren will ich gar nicht reden, da wir sie uns hier eh ans Bein streichen können.

LG
gabrielle
Hallo,

übergib doch mal den Sachverhalt an die Dienstaufsicht des zuständigen GVZ... :pfeif
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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gabrielle
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#3

24.01.2023, 13:50

wie gesagt, ich warte jetzt mal die Stellungnahme des GVZ ab. Wenn die nicht nach meiner Meinung ausfällt, geht die Sache weiter. Ich werde auf jeden Fall berichten.
silvester
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#4

24.01.2023, 19:24

Ich bin gespannt, wie sich der GV da aus der Verantwortung für seine Fehler ziehen will. Die unberechtigt erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) sind zurückzuzahlen - ggf. ist eine Erinnerung erforderlich.
samsara
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#5

25.01.2023, 07:48

Mich wundert es, dass ein Haftbefehl erlassen wurde, obwohl die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde. Ich habe so einen ähnlichen Fall. Da hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass kein Haftbefehl erlassen wird, da der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat.
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#6

25.01.2023, 08:58

gabrielle hat geschrieben:
24.01.2023, 13:50
wie gesagt, ich warte jetzt mal die Stellungnahme des GVZ ab. Wenn die nicht nach meiner Meinung ausfällt, geht die Sache weiter. Ich werde auf jeden Fall berichten.
Ärgerlich. Halt uns mal bitte auf dem Laufenden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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