ZV-Abrechnung mit Rechtsschutzversicherer

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Bürohexe
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 20.02.2007, 20:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: M-V

#1

22.12.2022, 09:59

Guten Morgen.

Ich brüte hier gerade über eine ZV-Angelegenheit und bräuchte mal die Meinung vom ZV-Profi.

Ich habe zwei Titel gegen einen Schuldner (VU und KfB). Bzgl. des Versäumnisurteils haben wir die ZV eingeleitet, in dem wir einen Vollstreckungsauftrag i. V. m. der Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte gefertigt haben. Eine 0,3 Gebühr für den ZV-Auftrag haben wir bei der Rechsschutzversicherung des Mandanten eingereicht und erstattet bekommen.

Der Gerichtsvollzieher teilte jetzt mit, dass der Schuldner schon 2021 die Vermögensauskunft abgegeben hat, eine Kopie haben wir erhalten. Außerdem hat er uns die angeforderten Drittauskünfte übermittelt, aus welchen sich der aktuelle Arbeitgeber und ein laufendes Konto ergeben.

Die Versicherung zahlt 3 Vollstreckungsmaßnahmen.

Jetzt meine Frage: Sind diese mit dem einen ZV-Antrag aufgebraucht, da ich ja jetzt auch die Abgabe der Vermögensauskunft und der Einholung der Drittauskünfte abrechnen könnte? Oder ist das alles insgesamt eine Maßnahme? (Ich kann mich erinnern, dass "früher" ein kombinierter ZV-Auftrag als eine Angelegenheit galt...)

Ich würde jetzt gerne eine Lohn- und Kontenpfändung veranlassen. Ich habe gestern schon mit der Versicherung gesprochen; die Dame am anderen Ende war sehr freundlich, wirkte aber auch nicht besonders sicher, ob die bisherige ZV-Tätigkeit schon mit den drei Maßnahmen abgebacken ist. Eventuell würde eine Einzelfallprüfung möglich sein, ob eine "vierte" Maßnahme übernommen würde.

Noch habe ich ja die beiden anderen Gebühren aus meinem ZV-Auftrag nicht abgerechnet. Muss ich das zwingend tun oder kann ich auch die Gebühr für die Lohn- und Kontopfändung abrechnen? Das wird auf alle Fälle "teurer" als die Gebühren für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte (Streitwertdeckelung auf 2.000,00 €). Nicht falsch verstehen, es geht mir nicht darum, möglichst hohe Gebühren abzurechnen, sondern zu verhindern, dass der Mandant auf den hohen Gebühren sitzenbleibt, falls die Pfändung nichts bringt.

Vielleicht hat jemand dazu eine Idee? Ich danke Euch!
188F
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 15.09.2009, 12:14
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: AnNoText

#2

22.12.2022, 10:42

Zu Deiner ersten Frage:

Bei einem Vollstreckungsauftrag i.V.m. Vermögensauskunft und Drittauskünften handelt es sich um drei Aufträge, wenn Du die Sachpfändung, also Modul K, als erste Maßnahme beauftragt hast. Wenn diese dann erfolglos verläuft, wie meistens, kommt dann Modul G, also Abnahme Vermögensauskunft als zweiter Auftrag und zuletzt dann noch Modul M mit den Drittauskünften. Damit sind deine 3 Maßnahmen aufgebraucht.

Ich mache es in 95 % aller Fälle so, dass ich Modul K weglasse und nur auf die Vermögensauskunft mit den Drittauskünften gehe. Dann handelt es sich nur um 2 Maßnahmen und ich kann einen Pfüb noch hinterherschieben als 3. Maßnahme, die dann über die Rechtsschutz abgerechnet werden kann. Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit kaum einen Fall gehabt, wo tatsächlich die Sachpfändung noch etwas gebracht hat. Falls der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben will, wird er meistens zahlen, zumindest Raten.

Ob du dir jetzt schließlich die Maßnahmen aussuchen kannst, die du mit der Rechtsschutz abrechnen willst, kann ich dir nicht beantworten. Die Versicherungen schreiben in der Regel, dass Versicherungsschutz für drei Maßnahmen besteht. Bei dieser Formulierung könnte man sich auf den Standpunkt stellen, egal welche 3 Maßnahmen. Schreiben die Versicherungen allerdings "... für die ersten drei Maßnahmen...", dann glaube ich geht das nicht.

Aber vielleicht hat hierzu noch jemand andere Erfahrungen gesammelt.
Bürohexe
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 20.02.2007, 20:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: M-V

#3

24.01.2023, 11:09

188F, danke noch für Deine Antwort. Du hast natürlich Recht, ich kann mich nicht aussuchen, welche Maßnahmen ich abrechne. Glücklicherweise übernimmt der Versicherer jetzt kulanzhalber die 4. Maßnahme, nachdem wir dort den Sachverhalt dargelegt haben. Deine Vorgehensweise, nur die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen bzw. die Drittauskünfte einzuholen, finde ich gut. Ich habe einen ganz frischen VB auf dem Tisch und werde damit jetzt so verfahren.

Dankeschön!
Antworten