Hey ihr Lieben,
ich bereite mich aktuell auf meine Abschlussprüfung zum Rechtsfachwirt vor und bin hierbei über den Vergleich gestolpert.
Der Vergleich, ob nun in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder auf Vorschlag der Parteien bzw. des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss zustande gekommen ist, muss im Parteibetrieb gem. § 195 ZPO oder durch den Gerichtsvollzieher nach § 192 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die gegnerische Partei zugestellt werden.
Ich habe in einer Akte jedoch einen Vergleich der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist und zu meiner Überraschung stand unter der Klausel:
Vorstehender Beschluss ist dem Beklagten am 01.10.2022 zugestellt worden.
Jetzt verstehe ich nicht, wieso die Zustellung von Amts wegen vorgenommen wurde. Ich habe auch ein Urteil des ArbG Koblenz gefunden, wonach auch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Zustellung des Vergleichs vornehmen kann. Ich bin verwirrt. Wer kann den Knoten lösen? Ich komme nicht weiter.
Danke euch vorab für die Antworten
Frage zum Vergleich § 278 Abs. 6 ZPO
- Spiderman
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MERKE | Der Vergleich in der Form nach § 278 Abs. 6 ZPO wird i. d. R. von Amts wegen zugestellt (str., ArbG Koblenz 28.11.16 ‒ 4 Ca 192/16). Dagegen muss der in mündlicher Verhandlung protokollierte Vergleich i. d. R. von der Partei zugestellt werden, um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Parteizustellung wird in §§ 191 bis 195 ZPO geregelt, die ‒ soweit sie keine Spezialregelungen enthalten ‒, um §§ 166 bis 190 ZPO ergänzt werden. Danach stellt der GV zu (§§ 192 bis 194 ZPO).
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
- paralegal6
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Wurde evtl. Widerrufsfecht vereinbart? Hast du eine vollstreckbare Ausfertigung?
Sonst das? viewtopic.php?t=14984&highlight=vergleich+zustellen
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- Anahid
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Die Antwort findest Du hier im Forum, dort unter #8. Es ist streitig, ob die Zustellung durch das Gericht überhaupt zulässig ist. Wer 100%ig auf Nummer sicher gehen will, stellt also zusätzlich von Anwalt zu Anwalt zu (mach ich im Übrigen nicht).Spiderman hat geschrieben: ↑28.10.2022, 01:26Ich habe in einer Akte jedoch einen Vergleich der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist und zu meiner Überraschung stand unter der Klausel:
Vorstehender Beschluss ist dem Beklagten am 01.10.2022 zugestellt worden.
Jetzt verstehe ich nicht, wieso die Zustellung von Amts wegen vorgenommen wurde. Ich habe auch ein Urteil des ArbG Koblenz gefunden, wonach auch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Zustellung des Vergleichs vornehmen kann. Ich bin verwirrt. Wer kann den Knoten lösen? Ich komme nicht weiter.
Danke euch vorab für die Antworten
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.