örtliche Zuständigkeit, Bringschuld?

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halara56
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#1

20.09.2022, 10:50

Hallo zusammen,

irgendwie werden ich und meine Chefin uns heute nicht einig.

Ausgangslage: Mand. fährt in die Geschäftsräume einer GmbH und kauft dort eine Tür und Fensterbänke, es wird vereinbart, dass diese geliefert werden.

Tür wird geliefert, Fensterbänke nicht. Nach langem hin und her wird Klage eingereicht, am Wohnort des Mand., mit Argumentation § 29 ZPO. Gericht gibt Hinweis, dass es sich nicht örtlich für zuständig hält, mit Bitte um Stellungnahme. Meine Chefin will einen Verweisungsantrag stellen.

Ist hier aber nicht eine Bringschuld vereinbart worden oder stehe ich komplett auf dem Schlauch heute? :sad: Bei der Bringschuld ist der Erfüllungsort nach §269 BGB doch am Wohnsitz des Mand.?

Ich danke euch!
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Anahid
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#2

21.09.2022, 12:06

Nein, sehe ich anders. Meiner Meinung nach ist Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin. Lies mal hier. Vor allem der 5. Absatz (also der vor dem eingerückten) sollte Dich interessieren.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
halara56
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#3

21.09.2022, 16:57

:oops: Danke, das hatte ich auch gesehen. Dachte aber, es macht einen Unterschied, wenn es "versendet" wird im klassischen Sinne (Post, Speditionsunternehmen) oder wenn zwischen Verkäufer und Käufer direkt bei Kaufvertragsschluss eine "Lieferung" vereinbart wird. Ich glaub ich hab einfach einen Knoten im Kopf. :oops:
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