Falls die Frage oben zu schwierig ist:
Wie macht ihr das denn in einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher?:
Gebt ihr in der Forderungsaufstellung nur die laufenden Zinsen der letzten 3 Jahre an oder alle laufenden Zinsen der letzten 10 Jahre? (wegen Gefahr der Vollstreckungsabwehrklage)
verjährte Zinsen vollstrecken: Gefahr Vollstreckungsabwehrklage?
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Sind denn dazwischen keine Vollstreckungen gelaufen? In der Regel wird das mit dem Mandanten besprochen. Er muss entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Es ist grundsätzlich besser dem Mandanten bei entsprechender Belehrung die Wahl zu überlassen, als einfach nur 3 Jahre Zinsen zu vollstrecken und dann ggf. Ärger mit dem Mandanten zu bekommen.
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Meine Rede bereits in #8.Anahid hat geschrieben: ↑19.09.2022, 13:09Sind denn dazwischen keine Vollstreckungen gelaufen? In der Regel wird das mit dem Mandanten besprochen. Er muss entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Es ist grundsätzlich besser dem Mandanten bei entsprechender Belehrung die Wahl zu überlassen, als einfach nur 3 Jahre Zinsen zu vollstrecken und dann ggf. Ärger mit dem Mandanten zu bekommen.
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Sorry, ich hab gar nicht gesehen, dass es da schon eine Seite davor gab.skugga hat geschrieben: ↑19.09.2022, 16:44Meine Rede bereits in #8.Anahid hat geschrieben: ↑19.09.2022, 13:09Sind denn dazwischen keine Vollstreckungen gelaufen? In der Regel wird das mit dem Mandanten besprochen. Er muss entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Es ist grundsätzlich besser dem Mandanten bei entsprechender Belehrung die Wahl zu überlassen, als einfach nur 3 Jahre Zinsen zu vollstrecken und dann ggf. Ärger mit dem Mandanten zu bekommen.
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Also ihr habt die Zahlung des Schuldners "ganz normal" in der Reihenfolge Zinsen (der letzten 20 Jahre) - Kosten - Hauptforderung verbucht, richtig?
Somit wäre ja also noch die (fast?) gesamte Hauptforderung offen, richtig?
M. E. müsste der Schuldner schon selbst drauf kommen, dass die Zinsen verjährt sind und diese geltend machen.
Ich würde - in Abstimmung mit dem Mandanten - jetzt die komplette restliche Forderung geltend machen, also eine Verbuchung der Zahlung auf Zinsen der letzten 20 Jahre, danach ggf. auch Kosten, danach ggf. auf Hauptforderung.
Somit wäre ja also noch die (fast?) gesamte Hauptforderung offen, richtig?
M. E. müsste der Schuldner schon selbst drauf kommen, dass die Zinsen verjährt sind und diese geltend machen.
Ich würde - in Abstimmung mit dem Mandanten - jetzt die komplette restliche Forderung geltend machen, also eine Verbuchung der Zahlung auf Zinsen der letzten 20 Jahre, danach ggf. auch Kosten, danach ggf. auf Hauptforderung.
Herzliebste Grüße
Deanna
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Wenn Ihr nach 20 Jahren eine Teilforderung vollstreckt und auf die Teilforderung bezahlt wird, ist die Frage, was Ihr laut Vollstreckungsauftrag vollstreckt habt.
Wurde ein Forderungskonto vorgelegt, das folgende Eintragungen enthält:
Hauptforderung € 20.000
Zinsen € 9.000
Kosten € 1.000
Gesamt € 30.000
In Eurem Vollstreckungsauftrag macht Ihr eine Teilforderung in Höhe von € 20.000 geltend, ohne dass näher spezifiert wird, welchen Teil der offenstehenden Forderungen Ihr geltend macht. Diese € 20.000 werden bezahlt.
Bei der Verteilung der Zahlung ist in diesem Fall zwingend § 367 BGB anzuwenden:
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Das bedeutet, dass die € 20.000,00 auf die Kosten in Höhe von € 1.000,00, dann auf die Zinsen in Höhe von € 9.000,00 und der Restbetrag in Höhe von € 10.000,00 auf die Hauptforderung verrechnet werden.
Mit dieser Verrechnung sind die geschuldeten, aber bereits verjährten Zinsen getilgt. Eine nachträgliche Verjährungseinrede ist nicht mehr möglich, da die Zinsforderung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Dieses Erlöschen schließt die Erhebung nachträglicher Einreden aus.
Die Einrede hätte gegenüber dem Gläubiger erhoben werden müssen. Dies muss nicht zwingend im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage erfolgen, wird aber in der Regel so gemacht.
Wenn Ihr dem Schuldner also mitteilt, wir haben die Zahlung wie oben dargestellt verrechnet, würdet Ihr im Rahmen einer weiteren Vollstreckung € 10.000,00 Hauptforderung zzgl. Zinsen seit dem Tag der Zahlung beim Gerichtsovllzieher geltend machen. Diese Forderungen sind augenscheinlich noch nicht verjährt.
Wurde ein Forderungskonto vorgelegt, das folgende Eintragungen enthält:
Hauptforderung € 20.000
Zinsen € 9.000
Kosten € 1.000
Gesamt € 30.000
In Eurem Vollstreckungsauftrag macht Ihr eine Teilforderung in Höhe von € 20.000 geltend, ohne dass näher spezifiert wird, welchen Teil der offenstehenden Forderungen Ihr geltend macht. Diese € 20.000 werden bezahlt.
Bei der Verteilung der Zahlung ist in diesem Fall zwingend § 367 BGB anzuwenden:
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Das bedeutet, dass die € 20.000,00 auf die Kosten in Höhe von € 1.000,00, dann auf die Zinsen in Höhe von € 9.000,00 und der Restbetrag in Höhe von € 10.000,00 auf die Hauptforderung verrechnet werden.
Mit dieser Verrechnung sind die geschuldeten, aber bereits verjährten Zinsen getilgt. Eine nachträgliche Verjährungseinrede ist nicht mehr möglich, da die Zinsforderung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Dieses Erlöschen schließt die Erhebung nachträglicher Einreden aus.
Die Einrede hätte gegenüber dem Gläubiger erhoben werden müssen. Dies muss nicht zwingend im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage erfolgen, wird aber in der Regel so gemacht.
Wenn Ihr dem Schuldner also mitteilt, wir haben die Zahlung wie oben dargestellt verrechnet, würdet Ihr im Rahmen einer weiteren Vollstreckung € 10.000,00 Hauptforderung zzgl. Zinsen seit dem Tag der Zahlung beim Gerichtsovllzieher geltend machen. Diese Forderungen sind augenscheinlich noch nicht verjährt.