Hallo miteinannder
ich bin neu hier und hätte mal eine ganz doofe Frage.
Ich habe den Berechtigungsschein, die Geschäftsgebühr ist entstanden, die Akte läuft auf ein Ehepaar, also zwei Mandanten.
Darf ich dann auch bei der Beratungshilfeabrechnung eine Erhöhung on 30 % abrechnen?
Das Problem ist, dass der Berechtigungsschein auch nur auf die Ehefrau ausgestellt ist.
Vielen Dank und liebe Grüße
BerH, 2503 VV RVG i.V.m. 1008 VV RVG?
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Hallo Sunny27,
herzlich willkommen im Forum!
Zu Deiner Frage: Wenn im Berechtigungsschein nur die Ehefrau aufgeführt ist, könnt Ihr grundsätzlich auch nur für diese Mandantin abrechnen. Um welches Rechtsgebiet geht es denn?
Viele Grüße
Husky98
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Zu Deiner Frage: Wenn im Berechtigungsschein nur die Ehefrau aufgeführt ist, könnt Ihr grundsätzlich auch nur für diese Mandantin abrechnen. Um welches Rechtsgebiet geht es denn?
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Danke für die Antwort:)
Es ging um einen Widerspruch gegen das JC (Sozialrecht), und das Ehepaar ist ja eine Bedarfsgemeinschaft.
Aber das beantwortet die Frage schon:) Bräuchte ich dann für jeden Mandanten einen eigenen Berechtigungsschein? Oder kann man auch einen auf beide Mandanten laufen lassen?
Liebe Grüße
Es ging um einen Widerspruch gegen das JC (Sozialrecht), und das Ehepaar ist ja eine Bedarfsgemeinschaft.
Aber das beantwortet die Frage schon:) Bräuchte ich dann für jeden Mandanten einen eigenen Berechtigungsschein? Oder kann man auch einen auf beide Mandanten laufen lassen?
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Darauf zielte meine Frage nach dem Rechtsgebiet . Wenn es im Sozialrecht um eine Bedarfsgemeinschaft gegangen ist, kann ausnahmsweise für alle Mitglieder abgerechnet werden, auch wenn im Berechtigungsschein nur ein Mitglied der Gemeinschaft aufgeführt ist.
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