Sachverhalt:
Beurkundet wird ein Erbscheinsantrag mit EV zusammen mit einem Antrag auf Grundbuchberichtigung gem. Erbfolge. Aufgrund neuer Rechtslage muss der Antrag an das Nachlassgericht bekanntlich elektronisch eingereicht werden.
Abzurechnen sind
1,0 Nr. 23300 KV nach dem Reinnachlasswert (EV mit Erbscheinsantrag)
0,5 Nr. 21201 KV nach dem Wert des Grundbesitzes (Grundbuchberichtigungsantrag)
0,2 Nr. 22114 KV nach dem Wert gem. § 112 - das bedeutete: nach den addierten Werten, und zwar unabhängig davon, ob der Grundbuchberichtigungsantrag elektronisch eingereicht werden muss oder nicht.
Was sagt Ihr?
Erbscheinsantrag mit Grundbuchbuchberichtigungsantrag
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Ja, so würde ich es machen.
Bei uns in S-H stellt sich die Frage nicht, da die GBÄmter hier elektronisch arbeiten.
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Gruß Anja
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Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
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Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob es nicht kostengünstiger gewesen wäre, getrennte Urkunden für Erbscheinsantrag und Grundbuchberichtigungsantrag aufzunehmen (vor allem, wenn wahrscheinlich die Kontrollberechnung § 94 Abs. 1 ohnehin dazu geführt hat, dass getrennte Gebühren zu berechnen sind statt höhere Gebühr aus dem Gesamtwert). Dann wäre die XML-Gebühr - soweit diese entsteht, ganz unstreitig scheint das noch nicht zu sein - aus einem geringeren Wert und u. U. mit geringerer Gebühr entstanden (Höchstgebühr 125 € überprüfen).
Entsprechend könnte man dann § 21 GNotKG "freiwillig" anwenden und die Gebühr trotz § 112 aus dem anteiligen Wert nur des Erbscheinsantrags berechnen.
Zu mit beurkundeten Grundbuchberichtigungsanträgen ist es vielfach auch üblich, die Kostenschuldner auf die einfache Möglichkeit der eigenen Anragstellung hierzu ohne U.-Begl. hinzuweisen, diverse Amtsgerichte halten hierfür auch entsprechende Vordrucke zur eigenen kostensparenden Antragstellung bereit. Aber natürlich kann es im Einzelfall so sein, dass von einem Entwurfsauftrag auch insoweit ausgegangen werden konnte und der Mandant sich dann hinterher natürlich auch nicht beschwert über unterbliebene Hinweise auf einsparbar gewesene Mehrkosten.
Entsprechend könnte man dann § 21 GNotKG "freiwillig" anwenden und die Gebühr trotz § 112 aus dem anteiligen Wert nur des Erbscheinsantrags berechnen.
Zu mit beurkundeten Grundbuchberichtigungsanträgen ist es vielfach auch üblich, die Kostenschuldner auf die einfache Möglichkeit der eigenen Anragstellung hierzu ohne U.-Begl. hinzuweisen, diverse Amtsgerichte halten hierfür auch entsprechende Vordrucke zur eigenen kostensparenden Antragstellung bereit. Aber natürlich kann es im Einzelfall so sein, dass von einem Entwurfsauftrag auch insoweit ausgegangen werden konnte und der Mandant sich dann hinterher natürlich auch nicht beschwert über unterbliebene Hinweise auf einsparbar gewesene Mehrkosten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Ich habe das auch schon gelesen, dass für einen elektronisch eingereichten Erbscheinsantrag eine Gebühr Nr. 22114 entstehen soll.
Meine Frage dazu, wird denn der elektronisch eingereichte Erbscheinsantrag in eine XML-Datei umgewandelt?
Allein die elektronische Einreichung ist ja keine Umwandlung.
Meine Frage dazu, wird denn der elektronisch eingereichte Erbscheinsantrag in eine XML-Datei umgewandelt?
Allein die elektronische Einreichung ist ja keine Umwandlung.
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Dankeschön, wieder was dazugelernt.
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Herzlichen Dank für die Antworten auf meine Anfrage.
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