Wir haben hier einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in welchem ein Grundbesitz an einen der Erben übertragen wird und die anderen beiden erhalten einen Auszahlungsbetrag, soweit so gut.
Weiter hinten im Vertrag erklären sie, dass damit alle Ansprüche erledigt seien. Es heißt weiter: "Die Beteiligten verzichten rein vorsorglich wechselseitig auf etwaige ihnen noch zustehende Ansprüche – gleich, ob sie aus einem Erbrecht oder aus einem Pflichtteilsrecht beruhend – und nehmen diese Verzichte wechselseitig an."
Meine Frage: Ist dieser vorsorgliche Verzicht einzeln zu bewerten? Das würde den Geschäftswert immens in die Höhe treiben.